Eine Feuerversicherung wollte die Entschädigung für ein abgebranntes Wirtschafts-gebäude (Scheune/Stall) kür-zen, weil das Gebäude um mehr als 20 % unterversichert gewesen sei. Damit war jedoch das Oberlandesgericht in Ko-blenz nicht einverstanden (AZ: 10 U 719/98). Das Wirtschaftsgebäude war zum gleitenden Neuwert versichert gewesen. Bei dieser Versicherungsform, so befan-den die Richter, sei die richtige Bestimmung des Versiche-rungswertes 1914 selbst für Fachleute ungewöhnlich schwierig. Deshalb habe die Versicherung in diesen Fällen gemäß einer Grundsatzent-scheidung des Bundesgerichts-hofes eine gesteigerte Hinweis-und Beratungspflicht. So müs-se sie den Landwirt u. a. auf die Gefahren einer falschen Fest-setzung der Versicherungssum-me aufmerksam machen oder ihm z. B. eine eigene fachkun-dige Beratung anbieten. Im Urteilsfall konnte die Versicherung nicht darlegen, ob und wie sie ihrer Hinweis-und Beratungspflicht nachge-kommen war. Sie behauptete lediglich allgemein, der Land-wirt habe seiner Zeit die Ver-sicherungssummen selbst fest-gelegt. Das reichte aber den Richtern nicht aus, so dass sie dem Landwirt die volle Ent-schädigungssumme zuspra-chen. Abgezogen wurde ledig-lich ein Betrag von knapp 1500 DM. Dieser entsprach den Versicherungsprämien, die der Landwirt für die Dauer von 23 Jahren durch die zu nie-drig festgesetzte Versiche-rungssumme eingespart hatte.
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