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Vollkasko gilt auch für Sohn

Lesezeit: 1 Minuten

Ï Ein Autobesitzer hatte sein Fahrzeug an seinen Sohn ausgeliehen. Dieser verursachte einen Unfall. Die Versicherung lehnte es ab, den Vollkaskoschutz für die Schäden am PkW des Vaters zu übernehmen. Das Landgericht Koblenz urteilte anders. Eine Vollkaskoversicherung müsse grundsätzlich für den Schaden aufkommen, wenn die Kinder des Fahrzeughalters den PkW bei einem selbst verursachten Unfall demolierten. Etwas anderes gelte immer nur dann, wenn der Fahrer (in diesem Fall der Sohn) das Auto nicht nur ausgeliehen habe, sondern vollständig über den PkW verfüge und z.B. alle wesentlichen Unterhaltskosten selbst trage (Aktenzeichen: 11 O 752/01).

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