Wir haben unseren Betrieb seit 2010 komplett verpachtet. Bis 2017 waren die Schweinemastställe noch belegt. Wir wollen diese Stallanlagen jetzt als Lagerraum vermieten. Die Gebäude stehen alle auf einer Hofstelle im Außenbereich. Was ist zu beachten?
Wir haben unseren Betrieb seit 2010 komplett verpachtet. Bis 2017 waren die Schweinemastställe noch belegt. Wir wollen diese Stallanlagen jetzt als Lagerraum vermieten. Die Gebäude stehen alle auf einer Hofstelle im Außenbereich. Was ist zu beachten?
Für die Umnutzung Ihrer Wirtschaftsgebäude brauchen Sie eine Baugenehmigung. Wenn Sie die Gebäudehülle in ihrer äußeren Gestalt nicht verändern, reicht eine sogenannte Umnutzungsgenehmigung aus. Lassen Sie sich hier von einem erfahrenen Architekten beraten, damit es nicht zum Streit mit dem Bauamt kommt.
Eine Umnutzungsgenehmigung im Außenbereich bekommen Sie nur, wenn das betreffende Gebäude offiziell genehmigt wurde und vor mehr als sieben Jahren errichtet worden ist. Häufig ist Landwirten nicht mehr bewusst, dass bestimmte Gebäude oder Gebäudeteile in der Vergangenheit erheblich umgebaut wurden. In dem Fall müssten Sie die Gebäude nachträglich genehmigen lassen. Wichtig ist, dass Sie nachweisen können, dass zum Zeitpunkt der Genehmigung noch ein landwirtschaftlicher Betrieb besteht. So weisen Sie Ihre Privilegierung nach.
Die Umnutzung eines Gebäudes dürfen Sie nur einmal beantragen. Wollen Sie aus den Lagerräumen später Wohnungen machen, bekommen Sie keine Genehmigung. Überlegen Sie also genau, wie Sie die Gebäude langfristig nutzen wollen. Außerdem müssen Sie sich verpflichten, keine gleichartigen Wirtschaftsgebäude wie diejenigen, die Sie umnutzen, neu zu errichten. Nutzen Sie beispielsweise einen Schweinestall um, unterschreiben Sie, dass Sie keinen neuen Schweinestall bauen. RA Dr. Frank Schulze, Meisterernst, Düsing Manstetten, Münster