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Was jetzt für Saisonkräfte gilt

Lesezeit: 5 Minuten

Ab dem 1. Januar können Saisonkräfte aus Polen, Ungarn, Tschechien, Slowakei, Slowenien, Estland, Lettland und Litauen in den Bereichen Landwirtschaft und Gartenbau uneingeschränkt eingestellt werden. Es gibt keine Beschränkung der Arbeitskräfte pro Betrieb mehr und keine Begrenzung der Aufenthaltsdauer. Und auch das verpflichtende Vermittlungsverfahren, die Vermittlungsgebühr und die Arbeitserlaubnis gehören der Vergangenheit an. Notwendig ist nur noch die Anmeldung beim Einwohnermeldeamt.


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Nicht mehr ohne Arbeitsvertrag!


Bislang mussten Arbeitgeber mit ihren Saisonkräften nicht unbedingt einen Arbeitsvertrag abschließen. Denn die Einstellungszusage, die die Arbeitgeber bei der ZAV einreichen mussten, galt gleichzeitig als Arbeitsvertrag. Darin waren z.B. die Entlohnung, die Arbeitszeit und die Beschäftigungsdauer geregelt.


Da es jetzt keine Einstellungszusage mehr gibt, sollten Sie unbedingt einen schriftlichen Arbeitsvertrag abschließen. Das ist gerade bei Saisonkräften, die ja in der Regel sozialversicherungsfrei beschäftigt werden, besonders wichtig. Denn die Sozialversicherungsfreiheit gilt nur dann, wenn ein Arbeitsverhältnis vorliegt, das auf zwei Kalendermonate oder 50 Arbeitstage beschränkt ist. Dafür muss vor Beginn der Beschäftigung ein Arbeitsvertrag mit entsprechender Befristung abgeschlossen werden. Fehlt die Befristung oder wurde der Vertrag bzw. die Befristung erst nachträglich abgeschlossen, kann dem Arbeitgeber das teuer zu stehen kommen. Denn dann gehen die Prüfer der Rentenversicherungsträger von einem unbefristeten Arbeitsverhältnis aus, bei dem die Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung nicht erfüllt sind. Dementsprechend werden die Prüfer dann für den betreffenden Zeitraum Sozialversicherungsbeiträge nachfordern.


Stellen Sie deshalb Ihre Saisonkräfte nur mit Arbeitsvertrag ein. Nutzen Sie dabei keine alten Arbeitsverträge, sondern erkundigen Sie sich bei Ihrem Arbeitgeberverband nach neuen Verträgen.


Lohn kann frei aus­­-gehandelt werden


Bislang mussten Landwirte für Ihre osteuropäischen Saisonkräfte mindestens den Tariflohn zahlen. Dieser beträgt z.B. in NRW 6,40 € pro Stunde. Ab dem nächsten Jahr gelten für die „freien“ Saisonkräfte bei der Entlohnung die gleichen Regeln wie für alle andere Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber kann den Lohn dann in aller Regel frei aushandeln. Einzelheiten dazu lesen Sie auf Seite 37.


In der Praxis werden aber wohl kaum niedrigere Löhne gezahlt werden als bislang. Denn ab Mai 2011 werden auch andere Branchen um die osteuropäischen Arbeitskräfte konkurrieren, z.B. die Bau- oder Gebäudereinigungsbetriebe. Das könnte die Löhne eher noch nach oben treiben. Im Übrigen ist es fraglich, ob z.B. polnische Mitarbeiter einen niedrigen Lohn akzeptieren, wenn auf dem Betrieb gleichzeitig Rumänen arbeiten, die aufgrund des Vermittlungsverfahrens Anspruch auf den Tariflohn haben.


Hinsichtlich der Arbeitsbedingungen gelten die gleichen Vorschriften wie für alle anderen Arbeitskräfte. Besonders wichtig ist die Einhaltung der gesetzlichen Arbeitszeit (maximal 48/60 Wochenstunden) und des Mindesturlaubes von vier Wochen im Jahr.


Neu ist, dass Arbeitgeber für die „freien“ Saisonkräfte keine Unterkünfte mehr stellen müssen. Da sich die Unterbringung jedoch bewährt hat, wird es wohl meistens dabei bleiben. Dann müssen wie bislang die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung eingehalten werden.


Unverändert kompliziert bleiben die Regeln zum Sozialversicherungsrecht. Sozialversicherungsfrei können nach wie vor nur Hausfrauen und -männer, Rentner, Studenten und Schüler sowie Selbstständige, die in einem der Landwirtschaft nicht ähnlichen Bereich tätig sind, beschäftigt werden – soweit sie die Grenzen der Kurzfristigkeit einhalten. Das zeigt auch unsere Übersicht.


Alle anderen Saisonkräfte sind je nach Status entweder in Deutschland oder ihrem Heimatland versicherungspflichtig. Dabei gilt nach wie vor: Arbeitgeber sollten auf Saisonkräfte, die im Heimatland sozialversicherungspflichtig sind, möglichst verzichten. Denn deren Einstellung bringt zahlreiche bürokratische Probleme mit sich und führt oft zu Ärger mit der ausländischen Sozialversicherung.


Übrigens: Für Saisonkräfte, die unter die Regeln der Freizügigkeit fallen, ist der Arbeitgeber nicht mehr verpflichtet, eine private Krankenversicherung abzuschließen. Dennoch empfiehlt sich der freiwillige Abschluss einer entsprechenden Versicherung, um im Krankheitsfall unnötigen Ärger zu vermeiden.


Bald zu wenig Saisonkräfte?


Spätestens im nächsten Jahr könnte die Konkurrenz der anderen Branchen zu einem Mangel an Saisonkräften führen. Deshalb sollten die Betriebe jetzt schon alle Möglichkeiten nutzen, Arbeitskräfte an sich zu binden:


Setzen Sie auf Ihre bewährten Saisonkräfte und versuchen Sie, diese durch gute Arbeitsbedingungen und einen adäquaten Lohn zu halten.


Darüberhinaus können Sie weiterhin die Dienste der ZAV in Anspruch nehmen. Diese vermittelt auch in Zukunft Saisonkräfte aus Polen und anderen Ländern. Und zwar kostenlos! Als Arbeitgeber müssen Sie jetzt „nur“ noch ein Stellenangebot mit den wichtigsten Eckdaten (Tätigkeit, Beschäftigungszeitraum, Arbeitszeiten, Entlohnung, Kost & Logis) bei der ZAV einreichen. Die ZAV unterbreitet dem Arbeitgeber dann entsprechende Vermittlungsvorschläge, insbesondere auch bei kurzfristigen Anfragen.


Eine kostengünstige Möglichkeit, sich in Polen, Rumänien, Bulgarien und Deutschland mit Betriebsprofil und Bildern zu präsentieren und so Saisonkräfte anzuwerben, bietet die Internet-Plattform des Gesamtverbandes der land- und forstwirtschaftlichen Arbeitgeber (SinD-GmbH). Weitere Informationen finden interessierte Arbeitgeber im Internet unter www.saisonarbeit-in-deutschland.de

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