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Was steuerlich absetzbar ist

Lesezeit: 3 Minuten

Ob Arbeitszimmer oder Betriebsbüro – die folgenden Kosten können Sie als Betriebsausgaben geltend machen:


  • Anteilige Gebäude-Afa einschließlich eventueller Sonderabschreibungen.
  • Anteilige Schuldzinsen, wenn Sie zur Anschaffung/Herstellung oder Reparatur des Gebäudes einen Kredit aufgenommen haben.
  • Wasser- und Energiekosten.
  • Anteilige Gebühren der Abwasserbeseitigung.
  • Reinigungskosten.
  • Anteilige Grundsteuer, Müllabfuhr, Schornsteinfeger-Gebühren usw.
  • Anteilige Gebäude- und Inventarversicherungen.
  • Renovierungskosten.
  • Aufwendungen für die Ausstattung des Arbeits- bzw. Büroraumes z.B. mit Tapeten, Teppichen, Fenstervorhängen, Gardinen und Lampen.


Luxusgegenstände, wie z. B. Kunstwerke, die vorrangig der Ausschmückung des Arbeitszimmers dienen, sind dagegen nicht steuerlich abzugsfähig.


Keine Pauschale:

Die abzugsfähigen Kosten des Arbeitszimmers/Büros werden grundsätzlich nach dem Verhältnis von Wohnfläche zur Fläche des Büros berechnet. Soweit möglich, können Kosten auch direkt zugeordnet werden.


Der entscheidende Unterschied: Handelt es sich um ein Betriebsbüro oder ein nicht-häusliches Arbeitszimmer, können Sie die vollen (angemessenen) Kosten steuerlich geltend machen. Handelt es sich dagegen um ein „häusliches“ Arbeitszimmer, ist der Abzug auf 1 250 €/Jahr begrenzt. Diese spezielle Regelung wird u. a. damit begründet, dass der Fiskus – anders als im betrieblichen Bereich – in der privaten Sphäre keine entsprechenden Kontrollrechte habe, um den vom Steuerpflichtigen angegebenen Sachverhalt zu überprüfen.


Wichtig: Die 1 250 €-Grenze ist kein Pauschbetrag. Sie können beim häuslichen Arbeitszimmer also nicht grundsätzlich Kosten von 1 250 €/Jahr geltend machen. Vielmehr müssen Sie die entstandenen Kosten einzeln nachweisen. Der Steuerabzug wird dann bei 1 250 € pro Jahr gedeckelt.


Wegen der Vermischung von privater und betrieblicher Sphäre sind die Aufzeichnungspflichten für ein häusliches Arbeitszimmer sogar strenger als bei einem nicht-häuslichen Arbeitszimmer oder einem Betriebsbüro. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können nur dann gewinnmindernd berücksichtigt werden, wenn sie gesondert aufgezeichnet werden.


Eigenes Konto!

Das heißt: Im Rahmen der Finanzbuchhaltung müssen die Aufwendungen separat auf einem gesonderten Konto erfasst werden. Erleichterungen gelten lediglich für Finanzierungs­kosten, die geltend gemachten Abschreibungsbeträge sowie für die verbrauchsabhängigen Kosten (z. B. Wasser und Energie). Hier genügt es dem Fiskus, wenn Sie diese einmal jährlich z.B. auf Basis der Bank- oder Gebührenabrechnung aufteilen und aufzeichnen.


Damit die Kosten eines Arbeitszimmers/Büros steuerlich absetzbar sind, muss es nicht mehr ausschließlich oder fast ausschließlich beruflich genutzt werden. Inzwischen haben die Finanzgerichte entschieden, dass bei einer privaten Mitbenutzung – sofern diese nicht völlig untergeordnet ist – die Kosten auf den betrieb-lichen und privaten Bereich aufgeteilt werden können. Sie verweisen dabei auf die jüngere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu gemischt veranlassten Aufwendungen, z. B. bei landwirtschaftlichen Fach- und Studienreisen, bei denen eine solche Aufteilung ebenfalls zulässig ist.

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