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Wenn der Vorpächter nicht gehen will...

Lesezeit: 2 Minuten

Obwohl ich zum 1.7.2015 eine Fläche gepachtet habe, hat der bisherige Pächter sie diesen Herbst mit Winterweizen bestellt. Darf er sie im Juli/August noch abernten?


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Nein. Sie sind ab 1.7.2015 der rechtmäßige Pächter und können daher die Fläche dann nutzen. Sollte sogar das Getreide noch stehen, dürfen Sie auch ernten. Trotzdem müssen Sie den Vorpächter vorher auffordern, die Fläche freizugeben. Sie dürfen sie nicht einfach so in Besitz nehmen. Der Vorpächter ist verpflichtet, Ihnen die Fläche zu überlassen, schließlich ist der Pachtvertrag beendet. Holen Sie sich diese Zustimmung schriftlich ein oder nehmen Sie zu dem Gespräch einen Zeugen mit.


Sollte der Vorpächter das Einverständnis verweigern, können Sie als neuer Pächter ihn auf Herausgabe der Fläche verklagen. Der Vorpächter muss dann die vereinbarte Pacht bis zur Flächenübergabe weiterbezahlen. Außerdem muss er Sie für den entgangenen Gewinn entschädigen, der durch die verzögerte Übergabe entstanden ist, falls Sie einen solchen haben. Übrigens hat der Vorpächter auch keinen Anspruch auf Ersatz für die aufstehende Frucht, weil das Pachtverhältnis genau zum Pachtjahresende am 1. Juli endet. Anspruch auf Ersatz hätte der bisherige Pächter gemäß § 596 a Abs. 1 BGB nur dann, wenn das Pachtverhältnis aufgrund außerordentlicher Kündigung vorzeitig im Laufe des Pachtjahres endet.


Unser Tipp: Verständigen Sie sich mit dem Vorpächter da­rauf, dass er seine Ernte noch einbringen darf und Ihnen einen Geldausgleich für den verspäteten Pachtbeginn leistet.

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