Bei uns in der Gemeinde hat es stark geschneit. Wir Landwirte unterstützen beim Schneeräumen. Nun haben wir uns gefragt, was passiert, wenn wir beim Räumen einen Personen-oder Sachschaden verursachen. Welche Versicherung übernimmt den Schaden?
Das sind unterschiedliche Versicherungen, je nach Schadensfall:
- Schieben Sie aus Hilfsbereitschaft Dorfstraßen frei, zahlen Sie Schäden am eigenen Schlepper i.d.R. selbst.
Bei einem Schaden an fremdem Eigentum, wie abgestellten Autos, durch ein zugelassenes Fahrzeug, ist im Regelfall die Kraftfahrzeug (Kfz)-Haftpflicht zuständig – es kommt aber auch hier auf den konkreten Sachverhalt, der zum Schaden geführt hat, an. Wird beispielsweise ein Schaden durch das vom Streuer des Räumfahrzeugs ausgebrachte Streugut verursacht, so muss möglicherweise doch der Versicherer der Betriebshaftpflicht eintreten.
- Wenn Sie den Schaden mit einem nicht zugelassenen Räumgerät verursachen, z.B. einem Radlader, greift meist die Betriebshaftpflichtversicherung.
- Räumen Sie den Schnee bei sich am Hof im Rahmen Ihrer Eigentümerpflicht und verursachen Sie einen Schaden, greift die Grundbesitzer- oder die Betriebshaftpflichtversicherung. Auf dem Hof müssen Sie öffentlich zugängliche Verkehrswege freihalten, d.h. bei Schnee räumen und streuen. Diese Sicherungspflicht überträgt die Gemeinde per Satzung auf den Grundstückseigentümer.
- Wenn Sie schon Lohnarbeiten ausführen und die Gemeinde Sie offiziell beauftragt, den Schnee zu räumen, ist das eine gewerbliche Dienstleistung. Dann springt die Betriebshaftpflicht für Ihr Lohnunternehmen ein.
In jedem Fall sollten Sie sich von Ihrem Versicherer bestätigen lassen, dass alle Bereiche (außerhalb der ohnehin bestehenden Kfz-Haftpflicht) abgedeckt sind, in denen Sie tätig werden – sonst zahlen Sie gegebenenfalls selbst.
RA Michael Schneider, Dr. Schneider & Kollegen RA-GmbH, Reutlingen