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Wer zahlt, wenn nicht der Hofnachfolger?

Lesezeit: 6 Minuten

Wenn die Unterbrin-gung eines Altenteilers im Pfle-geheim notwendig ist, zahlt immer zuerst die Pflegekasse. Sie übernimmt einen Teilbetrag der Pflegekosten: monatlich bis zu 2 800 DM bei Pflegestufe 3 (schwerste Pflegebedürftigkeit), monatlich bis zu 1 800 DM bei Pflegestufe 2 (schwere Pflegebe-dürftigkeit) und monatlich bis zu 750 DM bei Pflegestufe 1 (er-hebliche Pflegebedürftigkeit). Wichtig dabei: Die Pflege-kasse zahlt immer, auch wenn sich der Hofnachfolger im Übergabevertrag zur uneinge-schränkten Hege und Pflege verpflichtet hat. Für die verbleibenden Kos-ten muss zuerst der Pflegebe-dürftige selbst aufkommen. Kann er den Betrag nicht oder nicht vollständig aufbringen und das ist der Normalfall springt das Sozialamt ein. Das Sozialamt übernimmt zu-erst die verbleibenden Heimkos-ten, schöpft dann aber alle Mög-lichkeiten aus, sich das Geld zu-rückzuholen. Dabei werden fol-genden Geldquellen überprüft und ge-gebenenfalls auf das Sozialamt überge-leitet: das Einkommen und Vermögen des Pflegebedürftigen selbst die Ansprüche, die dem pflegebedürf-tigen Altenteiler aus dem Hofübergabe-vertrag zustehen die Rückforderung von Geschenken durch den Pflegebedürftigen und die gesetzliche Unterhaltsverpflichtung des Ehegatten und von allen Kindern des Altenteilers. Altenteiler muss Einkommen und Vermögen einsetzen Der Pflegebedürftige selbst muss sein gesamtes Einkommen und auch sein ge-samtes Vermögen einsetzen, um die Kos-ten für die eigene Pflege zu decken. Zum Einkommen eines pflegebedürfti-gen Altenteilers gehören in der Regel die Altersrente der Alterskasse und eventuell eine weitere Rente der LVA. Dazu kom-men Pachteinnahmen sowie das Einkom-men aus Nießbrauchsrechten z. B. am Wald, an vermieteten Scheunen oder Fe-rienwohnungen abzüglich der entrichte-ten Steuern, der Beiträge zur Sozialversi-cherung und zu privaten Versicherungen. Bei einem alleinstehenden bzw. verwit-weten Pflegebedürftigen, der keine Un-terhaltsverpflichtung gegenüber anderen Personen hat, kann das gesamte Einkom-men herangezogen werden. Muss der Pflegebedürftige noch einen (nicht pfle-gebedürftigen) Ehegatten oder einen an-deren Unterhaltsberechtigten unterhal-ten, muss er erst ab einem Nettoeinkommen von 1 582 DM pro Monat für die ei-gene Pflege aufkommen. Neben dem Einkommen kann grund-sätzlich das gesamte verwertbare Vermö-gen des Pflegebedürftigen herangezogen werden. Bestimmte Vermögensgegen-stände sind allerdings ausgenommen, z. B. ein angemessenes Hausgrundstück, ein angemessener Hausrat, Familien- und Erbstücke sowie kleinere Barbeträge von derzeit 2 500 DM bzw. 4 500 DM ab dem 60. Lebensjahr. Wenn ein pflegebedürftiger Altentei-ler noch Eigentümer eines Hofes ist, kann auch das Hofvermögen in An-spruch genommen werden auch wenn der Hofnachfolger den Be-trieb als Pächter bewirtschaftet. In solchen Fällen ist es allerdings üb-lich, dass das Sozialamt nicht das Hofvermögen beansprucht, son-dern den verbleibenden Kosten-betrag darlehensweise vorstreckt und vom Hofübergeber verlangt, sich gegebenenfalls auch nach-träglich aus seinem Einkommen an den Heimkosten zu beteiligen. Wie der Hoferbe zur Kasse gebeten wird Nachdem das Sozialamt den Pflegebedürftigen selbst herange-zogen hat, werden die vertrag-lichen Verpflichtungen des Hof-übernehmers aus dem Hofüberga-bevertrag beansprucht. Dabei sind die Vereinbarungen über Hege und Pflege, Wohnrecht sowie Barrente entscheidend dafür, inwieweit das Sozialamt den Be-trieb zur Kasse bitten darf. Die Barrente leitet das Sozialamt in aller Regel auf sich über. Bei der Pflege- und Wohnrechts-klausel gibt es durchaus Möglichkeiten, die Einstandspflicht des Hoferben zu be-grenzen (siehe Seite 58 ff). Geschenke werden zurückgefordert Die nächste und am häufigsten genutz-te Quelle des Sozialamtes sind Geschen-ke, die der Pflegebedürftige in den letzten 10 Jahren gemacht hat. Denn die darf das Sozialamt zurückfordern. Hat ein Alten-teiler z. B. drei Jahre vor Eintritt des Pfle-gefalls ein bebautes Grundstück an eine Enkelin verschenkt, kann das Sozialamt das Grundstück von der Enkelin zurück-fordern. In der Praxis wird dabei aller-dings oftmals eine Verhandlungslösung gefunden, die die tatsächliche Rückgabe verhindert. Die Übergabe des Hofes an den Hof-erben ist rechtlich als teilweise Schen-kung des Altenteilers anzusehen. Des-halb könnte das Sozialamt den landwirt-schaftlichen Betrieb vom Hofnachfolger zurückfordern. Das ist allerdings von vor-neherein ausgeschlossen, wenn bei Ein-tritt der Pflegebedürftigkeit die Hofüber-gabe bereits 10 Jahre zurückliegt. Aber auch wenn das nicht der Fall ist, machen die Sozialämter von der Rückfor-derung zumindest bei Haupterwerbs-landwirten in der Regel keinen Ge-brauch. Bei Nebenerwerbslandwirten be-steht eher die Gefahr, dass der Betrieb zu-mindest teilweise zurückgefordert werden kann. Und zwar dann, wenn der landwirt-schaftliche Betrieb nicht maßgeblich zum Erwerbseinkommen beiträgt. In solchen Fällen führen aber Verhandlungen häufig dazu, dass eine tatsächliche Rückgabe verhindert werden kann. Dafür muss sich der Nebenerwerbslandwirt dann aus sei-nem Einkommen an den Pflegeheimkos-ten beteiligen. Auch Geschwister müssen zahlen Als letztes prüft das Sozialamt, inwie-weit der Ehegatte und die Kinder des Pfle-gebedürftigen sich an den Pflegekosten beteiligen müssen. Denn sie sind nach dem BGB gesetzlich verpflichtet, dem Pflegebedürftigen Unterhalt zu gewäh-ren. Grundsätzlich müssen sich alle Kin-der des Pflegebedürftigen an den Pflege-heimkosten beteiligen. Die nicht mehr auf dem Hof lebenden und schon abgefunde-nen Kinder genauso wie der Hofnachfol-ger. Das heißt: Der Hofnachfolger kann, nachdem er seine Pflichten aus dem Hof-übergabevertrag erfüllt hat, aufgrund sei-ner gesetzlichen Unterhaltspflicht noch-mals an den Heimkosten beteiligt werden. Ob und in welcher Höhe sich die ein-zelnen Kinder an den Pflegeheimkosten der Eltern beteiligen müssen, hängt von deren finanziellen Leistungsfähigkeit ab. Als Maß für die finanzielle Leistungs-fähigkeit wird das Nettoeinkommen zu-grunde gelegt. Alleinstehende müssen ab einem monatlichen Nettogehalt von 2 250 DM und Verheiratete ab einem mo-natlichen Nettogehalt von 4 000 DM zum Unterhalt der Eltern beitragen. Sind zu-sätzlich eigene Kinder zu versorgen, kön-nen weitere Freibeträge für den Unter-haltsanspruch der eigenen Kinder (nach Maßgabe der Düsseldorfer Ta-belle) geltend gemacht werden. Liegt das Einkommen unterhalb der Freibeträge (so genannter Selbstbehalt) muss sich das Kind eines Pflegebedürftigen nicht an den Pflegeheimkosten beteiligen. Übersteigt das Einkommen die Freibeträge, muss der Sprössling zahlen. Ein Beispiel: Frau Schütz, 80 Jahre, ist Witwe und lebt im Pflegeheim. Sie kann die Heim-kosten nur noch anteilig bezahlen. Deshalb prüft das Sozialamt, ob ihr Sohn in der Lage ist, sich an den Kosten zu beteiligen. Peter Schütz ist verheiratet und hat ein Kind von sieben Jahren. Sein mo-natliches Nettoeinkommen be-trägt 4 355 DM, seine Ehefrau er-zielt ein Nettoeinkommen von 880 DM im Monat, zusammen 5 235 DM. Der Freibetrag für die Familie liegt laut Düsseldorfer Tabelle bei monatlich 4 690 DM (4 000 DM für das Ehepaar und 690 DM für das Kind). Es verbleibt ein Betrag von 545 DM pro Monat (5 235 DM minus 4 690 DM), den Peter Schütz seiner Mutter als Unterhalt gewähren muss. Hat ein Pflegebedürftiger mehrere Kinder, prüft das Sozialamt das Einkom-men aller Kinder auch das des Hofnach-folgers. Liegt dessen Einkommen ober-halb der Einkommensgrenze, muss er sich genauso wie die anderen Geschwister, die über der Einkommensgrenze liegen, an-teilig am Unterhalt des pflegebedürftigen Elternteils beteiligen. Übrigens: Grund-sätzlich kann auch das Vermögen der Kin-der zur Bestreitung der Pflegeheimkosten herangezogen werden. Bestimmte Ver-mögensgegenstände, wie z. B. ein ange-messenes Hausgrundstück, ein angemes-sener Hausrat, Familien- und Erbstücke sowie kleinere Barbeträge bleiben aller-dings außen vor. Bleibt das Sozialamt nach allen Bemü-hungen, die Pflegeheimkosten wieder her-einzuholen, auf einem Teil der Kosten sit-zen, trägt es selbst die Kosten. Eine Ge-fahr, dass die Pflege aus Kostengründen nicht gewährt wird, besteht für die Alten-teiler also nicht. H. Schmitte

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