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Wie entscheiden?

Lesezeit: 3 Minuten

Pflegeklausel ja oder nein? Diese Frage wird in bäuerlichen Familien und auch unter Experten kontrovers diskutiert.


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Wo es in der Familie funktioniert, braucht man nicht unbedingt eine Pflegeklausel, wo es nicht funktioniert, bringt sie wenig!“, so fasst Heiner Klett vom Bauernverband Baden-Württemberg seine Erfahrungen mit der Pflegeklausel zusammen. Im Streitfall könnten die Altenteiler ihren Pflegeanspruch zwar einklagen, das mache aber in der Praxis kaum einer, so Klett. Letztlich sei die Pflegeklausel ein Versuch, den Befindlichkeiten aller Beteiligten Genüge zu tun. Das sieht Rechtsanwalt Dr. Friedrich Dehne aus Elze jedoch anders: „Wenn eine Pflegeverpflichtung im Vertrag steht, fühlt sich der Hofübernehmer stärker in der Pflicht und setzt sich mehr für seine Eltern ein.“


Für viele Altenteiler ist ein Hofübergabevertrag ohne Pflegeklausel sowieso undenkbar, erst recht wenn sie keine umfassende eigene Altersvorsorge aufgebaut haben. Die Pflegevereinbarung gibt ihnen das notwendige Gefühl an Sicherheit, auch bei Pflegebedürftigkeit von der Familie gut versorgt zu sein. Schließlich geben sie den Hof und oft noch weitere Vermögenswerte an den Hofnachfolger ab und verlangen dafür einen entsprechenden Gegenwert. „Man darf auch nicht vergessen“, so Heinz Möller von der Landwirtschafskammer Niedersachsen, „dass die Pflegeklausel auch die weichenden Erben berücksichtigt, die wegen der vergleichsweise geringen Abfindungen von persönlichen Pflegeleistungen auf dem Hof freigestellt werden wollen.“


Lückenhaft:

Ein Problem sei jedoch, so Anne Dirksen von der Landwirtschaftskammer Niedersachsen, dass die Pflegeklausel immer lückenhaft sei und den Hofübernehmer im Ernstfall überfordern könne. Wenn z. B. der Hof­übernehmer in den Betrieb eingespannt und die Schwiegertochter voll berufstätig sei, sei die Pflege im traditionellen Sinne gar nicht mehr möglich. Es funktioniere dann nicht ohne Haushalts- und/oder Pflegehilfen. Ähnliches gelte auch bei anderen Belastungen der Familie oder für alleinstehende Hofnachfolger. Problematisch sei auch, dass die üblichen Pflegeklauseln die Pflege von dementen Altenteilern gar nicht erfassen würden. „Ein betroffener Altenteiler hat dann oft gerade einmal die Pflegestufe 0, der Betreuungsaufwand ist aber meist viel höher als in der Pflegestufe 1“, so Dirksen.


In der Praxis können solche Lücken durch eine Pflegeklausel aufgefangen werden, die vom Hofübernehmer ausdrücklich nur zumutbare Leistungen verlangt. Dabei ist die Zumutbarkeit immer individuell zu beurteilen, was wiederum zu Problemen führen kann.


Hohes Risiko?

Hauptargument gegen die Pflegeklausel ist aber die mögliche finanzielle Belastung des Hofübernehmers: Heute als sicher geltende Pflegeklauseln könnten ja in Zukunft von den Gerichten ganz anders ausgelegt werden und der Hofübernehmer müsse sich dann trotz aller Vorsicht, die er hat walten lassen, an den Pflegeheimkosten beteiligen, so die Skeptiker. Das sieht Hubertus Schmitte vom Westfälisch-Lippischen Landwirtschaftsverband jedoch anders. Seiner Meinung nach ist die Gefahr der Überleitung von Leistungen aus der Pflegeklausel weniger groß als vielfach angenommen. Durch die Begrenzung der Pflegeverpflichtung auf die Pflege auf dem Hof sei eine Kostenbeteiligung an den Unterbringungskosten für die Eltern von vornherein begrenzt. In der Regel müsse sich der Hofübernehmer aus der Pflegeklausel heraus gar nicht an den Heimkosten beteiligen. Im Übrigens gebe es, anders als vor 10 Jahren befürchtet, keine zunehmende Tendenz der Gerichte, den Hofübernehmer aufgrund einer eingeschränkten Pflegeklausel an den Heimkosten zu beteiligen. Außerdem sei ja auch der Verzicht auf eine Pflegeklausel nicht rechtswidrig. Dann müsse eine Einschränkung der Pflegeklausel doch erst recht zulässig sein. Wichtig sei die wasserdichte Formulierung der Pflegeklausel.

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