In Deutschland breitet sich das Coronavirus immer weiter aus. Was passiert, wenn ich als Leiter eines landwirtschaftlichen Betriebes an dem Virus erkranke?
In Deutschland breitet sich das Coronavirus immer weiter aus. Was passiert, wenn ich als Leiter eines landwirtschaftlichen Betriebes an dem Virus erkranke?
Das Coronavirus hat eine Inkubationszeit von bis zu zwei Wochen und eine Krankheitsdauer von bis zu drei Wochen. Diagnostiziert ein Arzt die Infektion bei Ihnen, muss er Ihre Erkrankung dem örtlichen Gesundheitsamt melden. Das Amt ordnet Ihnen und Personen, mit denen Sie in engem Kontakt stehen, eine zweiwöchige häusliche Quarantäne an. Das Gesundheitsamt beobachtet auch Ihre Kontaktpersonen 14 Tage und hält täglichen Kontakt zu diesen. Diese müssen dokumentieren, ob sie Symptome haben und mit welchen Personen sie in Kontakt stehen. Bei einem seltenen schwerwiegenden Verlauf der Krankheit schickt das Gesundheitsamt Sie ins Krankenhaus. Dort sind Sie von Ihren Angehörigen isoliert. Stehen Sie unter Quarantäne, müssen Sie andere Personen deutlich auf den Quarantänestatus hinweisen. Andernfalls können Sie sich wegen Körperverletzung durch Virenübertragung strafbar machen. Denken Sie daran, dass jemand Sie versorgen muss, was die Wege außerhalb des Hauses betrifft, wie z.B. einkaufen.
Auch bei leichtem Verlauf sollten Sie und Ihre Kontaktpersonen keine unmittelbaren Berührungspunkte zu anderen Menschen wie z.B. Futtermittelhändlern haben und besser eben telefonieren. Bei persönlichem Kontakt halten Sie einen Abstand von zwei Metern im Freien zu anderen Personen ein. Das Haus sollten Besucher nicht betreten.
Bei Arbeiten mit anderen Menschen, z.B. beim Tiereverladen, sollten Sie als Erkrankter nicht dabei sein, um Ihren Viehhändler bzw. deren Mitarbeiter nicht anzustecken. Um jemand anderem Ihre Aufgaben zu übertragen, reicht das Ausstellen einer Vollmacht aus. Bei Gesellschaften stehen die Vertretungsregeln oft in der Gesellschaftssatzung. Als Selbstständiger können Sie eine Entschädigung für die Ausfallzeit durch die Quarantäne beantragen (s. S.29).RA Dirk Wüstenberg,
Offenbach