Wir haben Roggen gesät. Davon ist ein Drittel nicht aufgelaufen. Die Firma war schon da und hat den Schaden ermittelt. Sie will uns das Saatgut ersetzen. Haben wir noch Anspruch auf mehr Schadenersatz als nur das Saatgut? Was ist mit fehlenden Ernteerträgen?
Wir haben Roggen gesät. Davon ist ein Drittel nicht aufgelaufen. Die Firma war schon da und hat den Schaden ermittelt. Sie will uns das Saatgut ersetzen. Haben wir noch Anspruch auf mehr Schadenersatz als nur das Saatgut? Was ist mit fehlenden Ernteerträgen?
Lassen Sie sich von Ihrem Saatgutlieferanten schriftlich bestätigen, dass das gelieferte Saatgut mangelhaft war. So sichern Sie sich Ihre Gewährleistungsansprüche. Denn oft streiten beide Parteien darüber, ob das Saatgut wirklich mangelhaft war. Als Landwirt wären Sie dann in der Pflicht, den Mangel zu beweisen. Akzeptiert Ihr Lieferant den Mangel, wird er ihnen als Ersatz neues Saatgut liefern. Mit dem Lieferanten sollten Sie besprechen, ob Sie den Acker umbrechen wollen, um noch eine Sommerkultur anzubauen. Eventuell verlangt er noch ein Gutachten, das bestätigt, dass die Saat nicht aufgegangen ist. Dann können Sie die Fläche nicht umbrechen.
Die fehlenden Roggenerträge wird Ihnen der Saatgutlieferant nur dann ersetzen, wenn er im Kaufvertrag eine bestimmte Qualität zugesichert hat. Vor 2002 enthielt das Saatgutverkehrsgesetz so eine Gewährleistungsregelung. Mittlerweile fällt Saatgut aber unter das bürgerliche Gesetzbuch, das so eine Richtlinie nicht enthält. Trifft der Kaufvertrag keine Aussage zu einer zugesicherten Eigenschaft, ist nur eine „mittlere Art und Güte“ vereinbart. Das genügt rechtlich aber nicht, um unmittelbar Schadenersatz zu verlangen. Die einzige Möglichkeit wäre, wenn der Verkäufer Sie arglistig getäuscht hätte. Das müssten Sie aber auch beweisen. Ansonsten bekommen Sie nur das Saatgut ersetzt.
RA Jens Beismann, Bernzen Sonntag, Hannover