Weil ich meine Nachbauerklärung nicht fristgerecht bei der Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH (STV) eingereicht habe, verlangt diese statt der Nachbaugebühr nun die volle Z-Saatgutgebühr von mir. Darf sie das?
Zur Höhe der Nachbaugebühr ist im Sortenschutzgesetz und in der Gemeinschaftlichen Sortenschutzverordnung lediglich festgelegt, dass diese deutlich niedriger sein muss als der Betrag, der im selben Gebiet für die Erzeugung von Vermehrungsmaterial derselben Sorte in Lizenz (sogenannte Z-Lizenz) verlangt wird. In der Praxis hat sich eine Nachbaugebühr von 50 % der Z-Lizenz durchgesetzt. Die Nachbaugebühr wird zum Zeitpunkt der tatsächlichen Verwendung des Ernteguts zum Anbau auf der Ackerfläche fällig. Es ist uns nicht ersichtlich, dass sich an diesem System etwas dadurch ändert, dass eine Nachbauerklärung nicht fristgerecht bei der STV eingereicht wurde.