Baut ein Landwirt ein zerstörtes Gebäude wieder auf, zahlt die Versicherung grundsätzlich nur, wenn das Gebäude „in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle“ wiederhergestellt wird. Je nach Versicherung bekommen Sie selbst dann keine Neuwert- Entschädigung, wenn Sie z.B. für einen Kuh- einen Schweinestall errichten oder den neuen Kuhstall größer bauen wollen.
In einem aktuellen Urteil bestärkt der Bundesgerichtshof derartig strenge Auslegungen. Der BGH verweigerte dem Versicherungsnehmer die Entschädigung nach dem Neuwertanteil, weil der Versicherungsnehmer für das zerstörte Wohnhaus ein deutlich größeres errichtete. Schließlich diene die Neuwertversicherung nicht dazu, Verbesserungen beim Wiederaufbau zu finanzieren, so die Richter (Az.: IV ZR 415/14).
Achten Sie deshalb darauf, dass in der Versicherungs- police, die aktuelle Nutzung der Gebäude genannt ist. So sollte der alte Kuhstall nach einem Umbau zum Schweinestall nicht mehr als Kuhstall, sondern als Schweine- stall beschrieben sein.
Wissen Sie heute schon, dass Sie ein Wirtschaftsgebäude nach einem Schaden an anderer Stelle oder mit anderer Nutzung wieder aufbauen wollen, sollten Sie dies frühzeitig mit der Versicherung besprechen und schriftlich festhalten.
Bevor Sie ein Gebäude nach einem Schaden wieder aufbauen, beraten Sie sich mit Ihrer Versicherungsgesellschaft darüber und stellen Sie ein Einvernehmen her.
Burkhard Fry, LWK Nordrhein-Westfalen