Für ein großes Fest im Dorf verpachte ich für zwei Tage fünf Hektar meiner abgeernteten Flächen als Parkplatz. Der Ausrichter zahlt mir dafür eine Pacht.
Die Landwirtschaftskammer hat mir bereits bestätigt, dass sich die kurzfristige Nutzung als Parkplatz nicht auf die Betriebsprämie auswirkt.
Nun frage ich mich allerdings: Muss ich für diese kurzfristige Pacht Umsatzsteuer vom Veranstalter verlangen und diese an das Finanzamt abführen?
Kurzfristige Pachtentgelte für Flächen, die als Parkplätze genutzt werden, unterliegen generell dem Regelsteuersatz. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie pauschalierender oder optierender Landwirt sind. Auf das vereinbarte Pachtentgelt müssen Sie 19% Umsatzsteuer aufschlagen und an Ihr Finanzamt abführen.
Es gibt aber eine Ausnahme für pauschalierende Landwirte, wenn die Summe aller Umsätze, für die Sie die Regelbesteuerung von 19% ansetzen müssen, pro Kalenderjahr maximal 4000 € (netto) beträgt.
In diesem Fall dürfen Sie die kurzfristige Flächenpacht aus Vereinfachungsgründen dem Pauschalsteuersatz in Höhe von 10,7% unterwerfen.
Es kann aber schnell vorkommen, dass Sie die Grenze von 4000 € überschreiten. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie neben den Einnahmen aus der Parkplatzvermietung noch Einnahmen aus einer Photovoltaikanlage haben, die Sie mit 19% versteuern müssen.
In diesem Fall sind Sie verpflichtet, für die Umsätze 19% Umsatzsteuer beim Finanzamt anzumelden und abzuführen.
Felix Reimann,
wetreu, Münster