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Agrarpolitik bei der Landtagswahl Maisernte Baywa in Insolvenzgefahr

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Wildschaden: Ersatz auch für Biogasmais

Lesezeit: 1 Minuten

Für Aufruhr in Jagdkreisen sorgt ein Urteil des Amtsgerichtes Plettenberg. Die Richter verweigerten einem Landwirt die Erstattung eines Wildschadens mit der Begründung, der Mais würde nicht landwirtschaftlich, sondern für eine gewerblich betriebene Biogasanlage produziert (Az.: 1 C 425/13). Wichtig zu wissen ist: Dieses Urteil gilt nur im speziellen Fall und ist mehr als umstritten, so Rechtsanwalt Hans-Jürgen Thies aus Hamm. Generell bleibt es dabei, dass jeder Bewirtschafter, ob Eigentümer oder Pächter, einen gesetzlichen Wildschaden­ersatzanspruch hat. Dieser ist durch Verträge nicht zu mindern. Wer haftet, richtet sich nach dem Jagdpachtvertrag: Meistens überträgt die zuständige Jagdgenossenschaft die Wildschadenhaftung im vollen gesetzlichen Umfang auf den Jagdpächter. Damit haftet er für alle Wildschäden.


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Vereinbart die Jagdgenossenschaft im Vertrag mit dem Jagdpächter eine Deckelung des Wildschadens oder die Beschränkung auf bestimmte Flächen, zahlt der Jagdpächter die vereinbarten Schäden, für den Rest haftet die Jagdgenossenschaft.

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