Ein Jagdpächter weigerte sich, für Wildschaden im Mais zu bezahlen. Er argumentierte: Der Mais sei für eine gewerbliche Biogasanlage vorgesehen und damit keine landwirtschaftliche Frucht sondern eine „Sonderkultur“, für die laut Pachtvertrag kein Wildschadensausgleich zu zahlen sei. Das Amtsgericht Rockenhausen ließ das nicht durchgehen. Es urteilte, dass der Wildschadensausgleich zu zahlen sei, unabhängig von der Verwendung des Maises. Auch der Anbau von Biogasmais gehöre zur Landwirtschaft (Az.: 2 C 652/15).
Damit wendet sich das Gericht auch gegen das Urteil des Amtsgerichtes Plettenberg aus dem Jahr 2014 (Az.: 1 C 425/13). In diesem Fall hatten die Richter die Argumentation, für gewerblichen Biogasmaisanbau sei kein Wildschadensausgleich zu zahlen, unterstützt.