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Agrarpolitik bei der Landtagswahl Maisernte Baywa in Insolvenzgefahr

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Wildschadenersatz auch ohne Jagdschneisen

Lesezeit: 1 Minuten

Ein Landwirt baute Mais direkt am Waldrand an. Da er dabei keine Sicht- und Bejagungsschneisen anlegte, konnte laut Jagdpächter keine ordnungsgemäße Bejagung stattfinden. Als es dann im Herbst zu Wildschäden kam, verwies der Jäger auf die Mitschuld des Landwirts und weigerte sich, Schadenersatz zu leisten.


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Zu Unrecht, wie jetzt das Landgericht Trier entschied (Az: 1 S 247/11). Auch unter dem Gesichtspunkt der Schadenminderungspflicht könne von einem Landwirt nicht verlangt werden, dass er wildgefährdeten Anbau von vornherein unterlässt. Er sei auch nicht ohne weiteres zur Anlage von Sichtstreifen bzw. Bejagungsschneisen verpflichtet. Etwas anderes gelte nur, wenn der Jagdausübungsberechtigte dem Landwirt eine angemessene Ertragsausfallentschädigung für die Schaffung von Bejagungsschneisen anbiete, dieser aber ablehne. Dann verfalle sein Anspruch auf Wildschaden­ersatz.

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