Kahlflächen in meinem Fichtenaltbestand habe ich mit Weißtannen, Küstentannen, Lärchen und Fichten neu bepflanzt. Dazu haben sich auch einige Eichen und Kiefern selbst angesiedelt. Auf eine Einzäunung habe ich verzichtet. Nun sind mindestens 30 Forstpflanzen, vor allem Küstentannen und Lärchen, aber auch je zwei Fichten, Weißtannen und Kiefern „gefegt“ worden. Nach meiner Kenntnis werden Wildschäden nicht ersetzt, wenn es sich um Sonderkulturen handelt, die (neben den im Jagdbezirk vorkommenden Hauptholzarten stehend) einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sind, und für die es u.a. keine üblichen Schutzvorrichtungen gibt. Was gehört denn nun zu den „üblichen Schutzvorrichtungen“ und was zählt zu den „Hauptbaumarten“?
Kahlflächen in meinem Fichtenaltbestand habe ich mit Weißtannen, Küstentannen, Lärchen und Fichten neu bepflanzt. Dazu haben sich auch einige Eichen und Kiefern selbst angesiedelt. Auf eine Einzäunung habe ich verzichtet. Nun sind mindestens 30 Forstpflanzen, vor allem Küstentannen und Lärchen, aber auch je zwei Fichten, Weißtannen und Kiefern „gefegt“ worden. Nach meiner Kenntnis werden Wildschäden nicht ersetzt, wenn es sich um Sonderkulturen handelt, die (neben den im Jagdbezirk vorkommenden Hauptholzarten stehend) einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sind, und für die es u.a. keine üblichen Schutzvorrichtungen gibt. Was gehört denn nun zu den „üblichen Schutzvorrichtungen“ und was zählt zu den „Hauptbaumarten“?
Die in § 32 Abs.2 Bundesjagdgesetz verwendeten Begriffe „Hauptholzarten“ und „übliche Schutzvorrichtungen“ sind im BJagdG nicht weiter erläutert. Definitionen wurden z.T. in Landesjagdgesetzen, teilweise auch durch die Rechtsprechung vorgenommen. Eine abschließende Aufzählung ist nicht möglich. Übliche Schutzvorrichtungen könnten z.B. sein
ein 20 cm tief eingegrabener Zaun gegen Hasen/Wildkaninchen,
ein 1,80 m hoher Drahtgeflechtzaun gegen Rot- und Damwild,
ein 1,50 m hoher Drahtgeflechtzaun gegen Rehwild oder
ein 1,20 m hoher Zaun gegen Schwarzwild, der aber wenigstens 30 cm tief eingegraben sein sollte.
Gegen Schwarzwild sind im Einzelfall auch Elektrozäune ausreichend. Es kommen einzeln oder auch als Ergänzung z.B. olfaktorische oder akustische Störungen, Wildscheuchen usw. in Betracht.
Hauptholzarten sind nach der Rechtsprechung des BGH nur die im betroffenen Jagdbezirk tatsächlich vorkommenden und auf einem wesentlichen Flächenteil stockenden Arten. Einem Urteil des LG München (Az. 8 S 106/ 74) zufolge liege ein wesentlicher Flächenanteil erst vor, wenn er 5% des gesamten Aufkommens im Jagdbezirk erreiche. Gleichwohl sollte die Definition einer Hauptholzart nicht an starren Prozentzahlen, sondern im Einzelfall erfolgen. Häufig werden die Hauptholzarten im jeweiligen Jagdpachtvertrag festgelegt, so dass es bei Wildschäden zumindest im Hinblick auf diese Arten nicht zu einer Diskussion kommen dürfte.
Allerdings ist die Waldbewirtschaftung dynamisch, sodass es auch zu einer Änderung des Anteils von Holzarten kommen kann.
RA Heiner Klett, Wilhelmsdorf
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Kahlflächen in meinem Fichtenaltbestand habe ich mit Weißtannen, Küstentannen, Lärchen und Fichten neu bepflanzt. Dazu haben sich auch einige Eichen und Kiefern selbst angesiedelt. Auf eine Einzäunung habe ich verzichtet. Nun sind mindestens 30 Forstpflanzen, vor allem Küstentannen und Lärchen, aber auch je zwei Fichten, Weißtannen und Kiefern „gefegt“ worden. Nach meiner Kenntnis werden Wildschäden nicht ersetzt, wenn es sich um Sonderkulturen handelt, die (neben den im Jagdbezirk vorkommenden Hauptholzarten stehend) einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sind, und für die es u.a. keine üblichen Schutzvorrichtungen gibt. Was gehört denn nun zu den „üblichen Schutzvorrichtungen“ und was zählt zu den „Hauptbaumarten“?
Kahlflächen in meinem Fichtenaltbestand habe ich mit Weißtannen, Küstentannen, Lärchen und Fichten neu bepflanzt. Dazu haben sich auch einige Eichen und Kiefern selbst angesiedelt. Auf eine Einzäunung habe ich verzichtet. Nun sind mindestens 30 Forstpflanzen, vor allem Küstentannen und Lärchen, aber auch je zwei Fichten, Weißtannen und Kiefern „gefegt“ worden. Nach meiner Kenntnis werden Wildschäden nicht ersetzt, wenn es sich um Sonderkulturen handelt, die (neben den im Jagdbezirk vorkommenden Hauptholzarten stehend) einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sind, und für die es u.a. keine üblichen Schutzvorrichtungen gibt. Was gehört denn nun zu den „üblichen Schutzvorrichtungen“ und was zählt zu den „Hauptbaumarten“?
Die in § 32 Abs.2 Bundesjagdgesetz verwendeten Begriffe „Hauptholzarten“ und „übliche Schutzvorrichtungen“ sind im BJagdG nicht weiter erläutert. Definitionen wurden z.T. in Landesjagdgesetzen, teilweise auch durch die Rechtsprechung vorgenommen. Eine abschließende Aufzählung ist nicht möglich. Übliche Schutzvorrichtungen könnten z.B. sein
ein 20 cm tief eingegrabener Zaun gegen Hasen/Wildkaninchen,
ein 1,80 m hoher Drahtgeflechtzaun gegen Rot- und Damwild,
ein 1,50 m hoher Drahtgeflechtzaun gegen Rehwild oder
ein 1,20 m hoher Zaun gegen Schwarzwild, der aber wenigstens 30 cm tief eingegraben sein sollte.
Gegen Schwarzwild sind im Einzelfall auch Elektrozäune ausreichend. Es kommen einzeln oder auch als Ergänzung z.B. olfaktorische oder akustische Störungen, Wildscheuchen usw. in Betracht.
Hauptholzarten sind nach der Rechtsprechung des BGH nur die im betroffenen Jagdbezirk tatsächlich vorkommenden und auf einem wesentlichen Flächenteil stockenden Arten. Einem Urteil des LG München (Az. 8 S 106/ 74) zufolge liege ein wesentlicher Flächenanteil erst vor, wenn er 5% des gesamten Aufkommens im Jagdbezirk erreiche. Gleichwohl sollte die Definition einer Hauptholzart nicht an starren Prozentzahlen, sondern im Einzelfall erfolgen. Häufig werden die Hauptholzarten im jeweiligen Jagdpachtvertrag festgelegt, so dass es bei Wildschäden zumindest im Hinblick auf diese Arten nicht zu einer Diskussion kommen dürfte.
Allerdings ist die Waldbewirtschaftung dynamisch, sodass es auch zu einer Änderung des Anteils von Holzarten kommen kann.