Ein Landwirt muss nur dann Bejagungsschneisen in Maisflächen anlegen, wenn der Jagdpächter ihm den Ertragsausfall für die entsprechenden Flächen ersetzt. Das stellte erneut das Landgericht Hildesheim in einem typischen Wildschadens-Streitfall klar (Az: 7 S 62/14)
Lehnt der Jagdpächter die Zahlung des Ertragsausfalles ab und weigert sich der Landwirt daraufhin Bejagungsschneisen anzulegen, hat der Landwirt im Falle eines Wildschadens den Anspruch auf den vollen Wildschadensersatz.