Um die Wildschäden zu verringern, sollen Schutzzäune an einigen besonders gefährdeten Flächen errichtet werden. Wer muss diese aufstellen, bezahlen und unterhalten?
Sofern dazu im Jagdpachtvertrag nichts gesondert geregelt ist, besteht weder für die Jagdgenossenschaft, noch für deren Mitglieder oder die landwirtschaftlichen Bewirtschafter (Pächter) eine Verpflichtung, an gefährdeten Nutzflächen solche Schutzzäune zu kaufen und aufzustellen. Auch der Jagdpächter ist dazu nicht verpflichtet. In vielen Fällen wird er dies jedoch im eigenen Interesse tun, um seine im Jagdpachtvertrag übernommene Wildschadenshaftung zu reduzieren.
Dann muss er selbstverständlich auch für die laufende Kontrolle und Instandhaltung des Zaunes sorgen.
Ein Landwirt ist seinerseits nicht verpflichtet, die Feldfrüchte vor drohenden Wildschäden zu schützen und zu diesem Zweck z. B. Zäune zu errichten. Eine Ausnahme gilt nur für Sonderkulturen, wie z. B. Gemüse. Raps, Weizen, Hafer und Mais – selbst wenn dieser für Biogasanlagen angebaut wird – sind keine Sonderkulturen, die vom Landwirt bzw. Bewirtschafter speziell geschützt werden müssten.