Mit neuen fragwürdigen Klauseln in den Nutzungsverträgen versuchen Planer von Windparks weiterhin, die Landbesitzer über den Tisch zu ziehen. Bereits in top agrar 9/2012 hat Rechtsanwalt Volker Henties verschiedene „Killerklauseln“ vorgestellt. Nun warnt er vor neuen Formulierungen:
- Höchste Vorsicht ist bei folgender Regelung angezeigt: „Die zwischen den Parteien vereinbarte beschränkt persönliche Dienstbarkeit besteht unabhängig vom Bestand dieses Vertrages fort.“ Dabei ist die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit (Nutzungsrecht) im Grundbuch Standard. Aber: Mit der obigen Klausel entsteht u. U. ein selbtändiges Recht, das nach Ende der Vertragslaufzeit oder einer möglichen Kündigung fortbesteht. Ihre Rechte als Landeigentümer können dagegen verfallen. Es besteht sogar die Gefahr, dass bei Vertragsende die Windkraftanlage (WKA) aufgrund gesetzlicher Regelungen in Ihr Eigentum übergeht und Sie dem Errichter der WKA nach Bereicherungsrecht die WKA abkaufen müssen.
Wie die Rechtsprechung die neuen Klauseln werten wird, bleibt abzuwarten. Versuchen Sie, diese Regel zu vermeiden oder wenigstens zu entschärfen.
- Tauchen im Vertragstext die Vorschriften der §§ 111 Insolvenzordnung (InsO) und 57a Zwangsvollstreckungsgesetz (ZVG) auf, ist Misstrauen angezeigt. Hier geht es um die mögliche Kündigung des Nutzungsvertrages, falls der Windparkbetreiber insolvent wird. Solche Regelungen sind für den Windparkbetreiber nicht erforderlich und für Sie nur nachteilig.
- Schauen Sie nicht nur auf die zunächst vereinbarte Pacht. Zunehmend enthalten Verträge Anpassungsklauseln für das Nutzungsentgelt, die ein vermeintlich attraktives Angebot langfristig uninteressant machen.
- Bei allen Vertragsverhandlungen gilt: Sie setzen Ihre Forderungen am ehesten durch, wenn Sie über eine große zentrale Fläche verfügen, die für den Nutzer wichtig ist. Im Idealfall ziehen daher alle Grundstückseigentümer an einem Strang und bilden einen Flächenpool. Zusammen haben Sie eine bessere Verhandlungsposition als jeder für sich alleine.