Der ordnungsgemäße Umgang mit Landmaschinen im Straßenverkehr ist ein wichtiges Thema. Zu dem im Beitrag beschriebenen Nachrüsten von Zurrpunkten weise ich auf folgenden Punkt hin: Die Empfehlung zum Nachrüsten in Eigenleistung ist kritisch zu beurteilen.
Im Beitrag wird zwar auf die Verwendung genormter Zurrpunkte hingewiesen. Doch die für Nutzfahrzeuge über 3,5 t gültige Norm DIN EN 12640 legt auch die Anforderungen an die ordnungsgemäße Montage von Zurrpunkten am Fahrzeugaufbau fest. Ebenso gibt die angeführte Norm Anweisung über das erforderliche Prüfverfahren der Zurrpunkt-Verankerung (Nachweis der Tragfähigkeit der Montage). Bei positiv absolvierter Prüfung muss der Hersteller die Zurrpunkte überdies entsprechend kennzeichnen.
Bei Kontrollen werden Zurrpunkte nur bei dieser entsprechenden Kennzeichnung anerkannt (vergleiche Etikett auf dem Zurrgurt). Somit ist eine Nachrüstung in Eigenregie nicht ein Garant für eine problemlose Polizeikontrolle. Außerdem kann sich eine vermeintlich gesicherte Ladung beim Defekt der Zurrpunkt-Verankerung durch die auftretenden Kräfte während der Fahrt zu einer erheblichen Gefahr entwickeln.
Als Beispiel für die Notwendigkeit zur Prüfung der Zurrpunktverankerung können Sicherheitsgurte für Personen genannt werden.
Denn zusätzlich zu deren Prüfung, müssen auch die Verankerungspunkte am Fahrzeug eine ausreichende Tragfähigkeit nachweisen.
Prüfungen zur Beurteilung der Anbringung von Zurrpunkten am Fahrzeugaufbau sind unter anderem an der BLT Wieselburg möglich.