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Zuschlag für Landarbeiterhaus

Lesezeit: 3 Minuten

Ein hofzugehöriges Miet­objekt kann die Abfindung um ein Mehrfaches erhöhen.


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In unserem zweiten Beispiel ist die Sachlage etwas weniger kompliziert. Landwirt Lothar Reben (Name geändert) ist 68 Jahre alt und bewirtschaftet einen 50 ha großen Milchviehbetrieb. Zum Hof gehört ein fremdvermietetes, ehemaliges Landarbeiterhaus (Übers. 2).


Der Landwirt möchte den landwirtschaftlichen Betrieb zusammen mit dem Landarbeiterhaus auf die älteste Tochter übertragen. Diese gewährt den Altenteilern im Gegenzug ein Wohnrecht im Wert von 300 € und eine monatliche Barrente von 600 €.


In diesem Fall ist eine geschlossene Übergabe auch im Rahmen der Höfeordnung möglich. Zwar handelt es sich bei der Vermietung um einen gewerblichen Betriebszweig. Da das vermietete Landarbeiterhaus jedoch auf einer Hofparzelle steht, gilt dies als hofeszugehörig und bildet zusammen mit dem Hof einen Gemischtbetrieb. Einzelheiten zur rechtlichen Einordnung lesen Sie im Kasten auf den Seiten 31/32.


Für solche Fälle muss nach den Regeln der Höfeordnung jedoch ein Zuschlag zum Hofeswert für den gewerblichen Betriebszweig gemacht werden. Dementsprechend höher kann die Abfindung für die weichenden Erben ausfallen. Wie hoch ein solcher Zuschlag sein muss, ist in der Rechtsprechung allerdings nicht geklärt. Er kann sich zwischen 0 und 100 % des Verkehrswertes bewegen.


Klar ist, dass der Zuschlag sich am Verkehrswert oder Ertragswert des Objektes orientieren soll und der Zuschlag Erbgerechtigkeit für die weichenden Erben herstellen soll. Auf der anderen Seite darf der landwirtschaftliche Betrieb nicht überfordert werden.


Im Falle von Landwirt Reben würde ein Zuschlag des kompletten Verkehrs- bzw. Ertragswertes von 140 000 € einen Gesamthofeswert von 245 000 € ergeben. Entsprechend ihrer Erbquote stünde den weichenden Erben nach der Höfeordnung dann eine Abfindung von jeweils 18 333 € zu (Übersicht 2). Das ist dreimal mehr als bei der Hofabga-be ohne vermietetes Landarbeiterhaus.


Dass das eine realistische Vorgehensweise ist, zeigt ein Fall am Amtsgericht Steinfurt. Dort musste der Richter ­darüber entscheiden, ob ein Landwirt, der seinen Hof zusammen mit einem vermieteten Altenteilerhaus und einem vermieteten Spieker übergeben woll­­­-te und die beiden weichenden Erben mit jeweils 15 000 € abgefunden hatte, rechtmäßig handelte.


Nein, sagte der Richter. Der Ertragswert für das Altenteilerhaus sowie der Baulandwert der Bodenfläche des ­Spiekers hätten zum Hofeswert zugeschlagen werden müssen. Im Ergebnis ergab sich ein deutlich höherer Ge­samthofeswert, sodass den weichenden Erben eine Abfindung von je 60 000 € zugesprochen wurde, also viermal mehr als die zuvor gezahlte ­Abfindung.


Voller Verkehrswert?

In der Regel kann es jedoch keinen vollen Zuschlag des Verkehrswertes geben. Das würde den Geist des Höferechts aushebeln, weil der Hoferbe die Abfindungen dann oft nur durch Veräußerungen stemmen könnte und der landwirtschaftliche Betrieb in seiner Existenzfähigkeit gefährdet wäre.


Bei einer hofeszugehörigen Biogasanlage, deren Betrieb allein auf der Arbeitsleistung des Landwirts beruht, sind aufgrund der hohen Arbeitsleistung und des wirtschaftlichen Risikos wenn überhaupt nur 10 oder 20 % des Verkehrswertes anzusetzen.


Anders ist es bei hofeszugehörigen Windkraftstandorten, die verpachtet sind. Hier ist kein Arbeitseinsatz des Hofübernehmers erforderlich, es besteht ein geringeres wirtschaftliches Risiko, das in Ansatz zu bringen wäre. Wichtig ist jedoch, dass die erhöhte Abfindung immer aus dem Ertrag der Zusatznutzung finanziert werden kann und die Substanz des landwirtschaftlichen Betriebes nicht gefährdet wird.


Übrigens: Im Landguterbrecht ist die Berechnung der zusätzlichen Abfindung einfacher. Der erbrechtliche Anspruch errechnet sich per Gesetz nach dem Ertragswert. Bei Gemischt­betrieben fällt dieser dann aufgrund der gewerblichen Standbeine entsprechend höher aus.

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