Da am 31. Januar die durch die Düngeverordnung festgelegte Sperrfrist für die Ausbringung von stickstoffhaltigen Düngemitteln endet, können Landwirte ab Anfang Februar wieder ihre Gülle auf Acker- und Grünlandflächen ausbringen. Darauf hat die Landwirtschaftskammer Niedersachen hingewiesen. Nach ihren Empfehlungen sind bei der Düngung Zeitpunkt und Menge so zu wählen, dass die Nährstoffe möglichst vollständig von den Pflanzen aufgenommen werden. Die Düngemengen seien also dem Bedarf der Pflanzen anzupassen. Da die Vegetation in den Wintermonaten ruhe und kaum Nährstoffe aufnehme, habe der Gesetzgeber Zeiten festgelegt, in denen Stickstoffdüngemittel nicht ausgebracht werden dürften. Betroffen von dieser Sperrfrist seien neben der Gülle auch Jauche, Gärreste aus Biogasanlagen, Geflügelkot, Mineraldünger sowie viele Klärschlämme. Diese Dünger dürften auf Ackerland vom 1. November bis 31. Januar und auf Grünland vom 15. November bis 31. Januar nicht ausgebracht werden. Verstöße gegen diese Vorschrift gälten als Ordnungswidrigkeit und würden mit Bußgeldern geahndet. Die Landwirtschaftskammer konnte eigenen Angaben zufolge aber eine Vorverlegung der Sperrfrist genehmigen, wenn das dem Boden- und Gewässerschutz diente. Die Länge der Sperrfrist sei davon unberührt geblieben, eine Verkürzung nicht möglich gewesen. Wer eine solche Genehmigung erhalten habe, dürfe unter günstigen Bedingungen bereits vor dem 1. Februar Gülle ausbringen. Ausgenommen von der Sperrfrist sei Stallmist. Dessen Stickstoff sei organisch gebunden und könne nicht ausgewaschen werden. Erst bei höheren Temperaturen, wenn auch die Natur wieder erwache, werde er in eine pflanzenverfügbare Form umgewandelt und von der Vegetation aufgenommen, erläuterte die Kammer.
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