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„Absurde Besteuerung der Wärmenutzung“

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat festgelegt, dass zur Bemessung der Umsatzsteuer für die Wärmeabgabe aus einem Biogas-Blockheizkraftwerk an das private Wohnhaus oder den landwirtschaftlichen Betrieb immer von den Selbstkosten der Wärmeerzeugung und nicht von Vergleichspreisen auszugehen ist.

Lesezeit: 2 Minuten

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat festgelegt, dass zur Bemessung der Umsatzsteuer für die Wärmeabgabe aus einem Biogas-Blockheizkraftwerk an das private Wohnhaus oder den landwirtschaftlichen Betrieb immer von den Selbstkosten der Wärmeerzeugung und nicht von Vergleichspreisen auszugehen ist.

 

Mit diesem Vorgehen unterstellt die Finanzverwaltung Preise von 10 bis 15 Cent je Kilowattstunde Wärme, auf die dann 19 Prozent Umsatzsteuer abzuführen sind, schätzt der Deutsche Bauernverband (DBV) ein. Dieser Wertansatz sei für den DBV nicht akzeptabel, schrieb DBV-Präsident Sonnleitner an Bundesfinanzminister Dr. Wolfgang Schäuble, weil der Preis für alternativ zu beziehende Energien wie Fernwärme oder für Heizöl weniger als die Hälfte betrage. Somit wäre es für Betroffene wirtschaftlich günstiger, Fernwärme oder Heizöl zuzukaufen, als die Umsatzsteuer auf die selbst erzeugte Wärme zu bezahlen. Dazu komme, so der DBV, dass der Fiskus die Wärme nicht als Nebenprodukt der Stromerzeugung bewertet, sondern den erzeugten Strom und die erzeugte Wärme steuerlich gleichsetze.

 

„Dieses Vorgehen ist absurd und energiepolitisch kontraproduktiv, da die Wärmenutzung, die politisch ausdrücklich gewünscht und sogar gesetzlich gefördert wird, steuerlich völlig unattraktiv gemacht wird“, schrieb deshalb der DBV-Präsident an den Bundesfinanzminister. „Was energiepolitisch sinnvoll ist, darf steuerlich nicht ausgehebelt werden darf. Angesichts der derzeitigen Energiedebatte ist die Auffassung der Finanzverwaltung nicht nachvollziehbar“, so Sonnleitner. Der Präsident kritisierte auch darauf hin, dass die Finanzverwaltung die neuen Vorgaben ohne vorherige Anhörung der Beteiligten erlassen hat.

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