Sollte die Afrikanische Schweinepest (ASP) auch in Deutschland ausbrechen, geht der Deutsche Bauernverband von einem finanziellen Schaden von mindestens zwei Milliarden Euro aus. Werden nachgelagerte Bereiche wie Lebensmittelindustrie und Handel sowie die Seuchenbekämpfung mitgerechnet, liegt der potentielle volkswirtschaftliche Schaden weitaus höher.
Versicherer wie die R+V werben daher aktuell intensiv für ihre Ertragsschadenversicherung. Über die Leistungen der gesetzlichen Tierseuchenkasse hinaus komme sie im Seuchenfall umfassend für Ertragseinbußen auf – auch wenn die eigenen Tiere gar nicht befallen sind, der Hof jedoch im Sperrgebiet liegt und dort von amtlichen Anordnungen betroffen ist, heißt es.
"Versicherungen im Ernstfall wertlos"
Kritik an dieser Darstellung kommt von Experten aus der Praxis. Dort heißt es, Landwirte seien durch die Tierseuchenkasse schon umfänglich abgesichert. Die Ertragsschadenversicherung bringe im Ernstfall nichts, da höchstens der Marktpreis erstattet wird, der im Seuchenfall bekanntlich massiv absackt. Das Wochenblatt für Landwirtschaft und Landleben gibt in diesem Zusammenhang folgende wichtige Hinweise:
- Entschädigt werden nur Betriebe, die von einer behördlichen Anordnung betroffen sind. Betriebe außerhalb der Sperr- und Beobachtungsgebiete gehen leer aus, auch wenn sie unter dem Preisverfall genauso leiden.
- Versicherte erhalten nur den tatsächlichen Ertragsschaden zurück. Viele Landwirte glauben, dass dieser anhand der im Vertrag vorgegebenen Deckungsbeiträge und Tiererlöse berechnet wird. Das ist nicht der Fall. Diese Werte dienen der Versicherungsgesellschaft nur zur Prämienerhebung.
- Extrem wichtig ist es zudem, die Verträge immer aktuell zu halten. Wenn sich Daten geändert haben, aber nicht gemeldet wurden, kann das fatale Folgen haben. Das gilt für die richtige Angabe der Tierzahlen und der biologischen Leistung, aber auch für die korrekte Anzahl der Herkunftsbetriebe. Falls sich Eigentums- oder Pachtverhältnisse geändert haben, ist auch die richtige Angabe des Versicherungsortes und des Versicherungsnehmers entscheidend.
- Gefahrerhöhungen sind zu melden. Das betrifft z.B. eine Änderung der Haltungsweise, der Verwendungsart oder des versicherten Produktionsverfahrens.