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Aussetzung der Gutachteraufträge für BVVG-Pächterdirektverkäufe

Auf Veranlassung des Bundes hat die BVVG erklärt, dass bis zur Klärung der Frage der europarechtskonformen Kaufpreisbestimmung bei anstehenden Direktverkäufen von BVVG-Flächen nach dem Privatisierungsgrundsätzen 2010 keine Gutachten mehr in Auftrag gegeben werden. Dies wird mit einem notwendigen Abstimmungsbedarf mit der EU-Kommission begründet.

Lesezeit: 2 Minuten

Auf Veranlassung des Bundes hat die BVVG erklärt, dass bis zur Klärung der Frage der europarechtskonformen Kaufpreisbestimmung bei anstehenden Direktverkäufen von BVVG-Flächen nach dem Privatisierungsgrundsätzen 2010 keine Gutachten mehr in Auftrag gegeben werden. Dies wird mit einem notwendigen Abstimmungsbedarf mit der EU-Kommission begründet.



Der DBV erwartet, dass dieser von der Bundesregierung für erforderlich gehaltene Klärungsprozess unter Berücksichtigung der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofes zügig vorangetrieben wird.


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Der zwischen Bund und Ländern abgestimmte begrenzte Erwerb von landwirtschaftlichen Flächen der BVVG durch die Pächter als Inhaber von langfristigen Pachtverträgen sei ein wichtiges Element zur Stabilisierung der landwirtschaftlichen Betriebe, erklärt der Verband in einer Stellungnahme weiter. Gegenstand dieser Privatisierungsgrundsätze sei, dass bei Nichteinigung über den Kaufpreis ein Gutachten in Auftrag gegeben werden kann. Dafür bedürfe es rechtssicherer, nachvollziehbarer Bewertungsgrundsätze für die Gutachter.



Der Bauernverband fordert, dass die in dieser Frage aus Sicht der Bundesregierung bestehende Rechtsunsicherheit nicht zu Lasten der erwerbsberechtigten Pächter gehen darf. Dies könne jedoch nur erreicht werden, wenn in dieser Phase der Rechtsunsicherheit abgeschlossene Kaufverträge mit einer entsprechenden Anpassungsklausel versehen werden. Den Käufern müsse auf diesem Weg die Möglichkeit eingeräumt werden, nach Klärung der Rechtsfragen, die Erstellung von Gutachten und auf dieser Grundlage ggf. eine Anpassung der Kaufpreise verlangen zu können.


Unter Berücksichtigung der Preisentwicklungen weist der DBV daher die Haltung der BVVG als nicht sachgerecht zurück, keine Kaufverträge zu einem vorläufigen Kaufpreis abschließen und auch keine Anpassungsklauseln vereinbaren zu wollen. (ad)

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