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Bauernbund kritisiert Einschnitte bei LUV-Leistungen

Die mit dem Gesetz zur Modernisierung der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV) beschlossenen Einschnitte in den Leistungsbereich der landwirtschaftlichen Unfallversicherung (LUV) sorgen mehrere Monate nach Inkrafttreten der Neuregelungen überraschend für Kritik.

Lesezeit: 2 Minuten

Der Bauernbund Brandenburg kritisierte in der vergangenen Woche, dass die Verschlechterungen ausschließlich Bauern und ihre Familien betreffen, nicht aber die Geschäftsführer und Mitarbeiter von Agrargesellschaften. Verbandspräsident Karsten Jennerjahn sieht darin einen Skandal. Völlig unverständlich sei, dass der Deutsche Bauernverband (DBV) selbst Leistungskürzungen vorgeschlagen habe, so Jennerjahn. Tatsächlich gehen die beschlossenen Einschnitte auf Vorschläge zurück, die der DBV bereits 2004 gemeinsam mit dem Gesamtverband der Land- und Forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbände (GLFA) vorgelegt hatte. Sie sollen ebenso wie die im LSV-Modernisierungsgesetz beschlossene und stark in Anspruch genommene Abfindungsaktion für Kleinrenten dazu dienen, die finanziellen Grundlagen der landwirtschaftlichen Unfallversicherung langfristig zu sichern. Nach der Neuregelung gilt ein Rentenanspruch in der LUV erst ab einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 30 % anstelle von bislang 20 %. Dies betrifft jedoch nur Neufälle und bezieht sich auf landwirtschaftliche Unternehmer, ihre Ehegatten oder Lebenspartner sowie nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige. Für Arbeitnehmer ist es hingegen bei der bisherigen Regelung geblieben, weil eine isolierte Rechtsänderung für Arbeitnehmer in der Landwirtschaft nicht möglich ist. Die Wartezeit für die Gewährung einer Unfallrente ist von bislang 13 auf künftig 26 Wochen angehoben worden. Bei der Betriebs- und Haushaltshilfe wurde eine obligatorische Selbstbeteiligung eingeführt. Ferner müssen alle Berufsgenossenschaften bis Ende 2008 ihre Beitragsmaßstäbe in einer Form weiterentwickelt haben, dass das Unfallrisiko und ein angemessener sozialer Ausgleich berücksichtigt werden. Darüber hinaus müssen die Berufsgenossenschaften dem Gesetz zufolge ihre jährlichen Verwaltungskosten vermindern. Schließlich werden einem neuen LSV-Spitzenverband weitreichende Kompetenzen übertragen. Zwischen den regionalen Trägern wird zudem ein Lastenausgleich eingeführt.

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