Der Bauernverband hat erneut seine grundlegenden Einwände gegen das Patent auf die „Schrumpeltomate“gegenüber dem Europäischen Patentamt zum Ausdruck gebracht. So gehe es hier um die grundsätzliche Frage, dass die naturgegebene genetische Vielfalt den Züchtern auch zukünftig erhalten bleibt.
Nach Auffassung des DBV sind Patente immer dann wichtig, wenn es darum geht, rein technische Innovationen voranzubringen. Somit muss sich das Patentrecht auf die tote Materie beschränken. Zum Schutz des geistigen Eigentums der Züchter an einer Pflanzensorte sei allein das Sortenschutzrecht das passende und rechtlich zulässige Instrument, stellt der DBV klar. Der Sortenschutz schütze das geistige Eigentum an einer Pflanzensorte und habe sich bewährt.
Die „Schrumpeltomate“ soll sich durch ihren geringen Wassergehalt besonders gut für die Herstellung von Ketchup und Saucen eignen, erklärt der Verband weiter. Im Jahr 2003 ließ sich die israelische Regierung das Züchtungsverfahren, die Pflanze und die Tomate selbst patentieren. Der niederländische Lebensmittelhersteller Unilever legte gegen das Patent Einspruch ein. Das Patentamt entschied 2010 in diesem Fall, aber auch im Verfahren um das „Brokkoli-Patent“, dass auf herkömmlicher Kreuzung und Selektion basierende Züchtungsverfahren im Wesentlichen biologisch und damit nach dem Europäischen Patentübereinkommen nicht patentierbar seien. Der DBV begrüßte diese Grundsatzentscheidung und schlussfolgert daraus, dass auch Tomaten und Tomatenpflanzen nicht patentierbar seien.
Eine im Mai vom Europäischen Parlament verabschiedete Resolution geht in die gleiche Richtung, berichtet der DBV. Das Parlament fordert das Patentamt auf, alle Erzeugnisse aus konventioneller Zucht und alle herkömmlichen Zuchtverfahren von der Patentierbarkeit auszuschließen. (ad)
Hintergrund:
Keine Rechtssicherheit: DBV mit Einheitspatent unglücklich (14.12.2012)
EU-Einheitspatent beschlossen (11.12.2012)