Nach der Novellierung des Berufsbildungsgesetzes können Auszubildende ihre Ausbildung ab sofort auch ohne besondere Gründe in Teilzeit absolvieren. Azubi und Betrieb dürfen die betriebliche Ausbildungszeit bis zur Hälfte reduzieren. Die Pflicht zum Besuch von Berufsschule und überbetrieblicher Ausbildung bleibt aber voll bestehen.
Entscheidend ist, dass Azubi und Betrieb sich einig sind und die Vermittlung der Ausbildungsinhalte sichergestellt ist. Im Ausgleich können die Vertragspartner die Ausbildungsdauer auf max. das Eineinhalbfache verlängern, müssen das aber nicht. Die Teilzeitausbildung ist von Beginn an möglich, ebenso denkbar ist eine Umstellung während der Ausbildung.
Für erwachsene und jugendliche Azubis gelten ab jetzt die gleichen Regeln zur Freistellung nach der Berufsschule und vor der Abschlussprüfung:
- Nach Schultagen mit mehr als fünf Unterrichtsstunden á 45 Minuten sind die Azubis einmal wöchentlich vom Betrieb freigestellt.
- Nach einem zweiten Berufsschultag in einer Woche können Azubis unter Anrechnung der tatsächlich in der Schule verbrachten Zeit (Unterricht + Pausen) im Betrieb eingesetzt werden.
- Ausbildungsbetriebe müssen jetzt alle Azubis am Tag vor der schriftlichen Abschlussprüfung freistellen, wenn dies ein Arbeitstag ist.
Ausbilder müssen für alle ab 2020 geschlossenen Ausbildungsverhältnisse mind. den neuen Mindestlohn für Azubis zahlen. Zahlen sie die tarifliche Vergütung, liegen sie damit aber schon oberhalb der neuen Mindestausbildungsvergütung. Einzelheiten lesen Sie in der top agrar Ausgabe 7/2019, S. 28.