Der Bundesrat berät aktuell wieder über die Verordnung für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Hintergrund sind die neuen Vorgaben des Wasserhaushaltsgesetzes. Bisher ausgenommen sind die Anlagen für die Lagerung von Jauche, Gülle und Silagesickersaft, bei denen die bewährten wasserrechtlichen baulichen Anforderungen der Länder Bestand haben sollen.
Der DBV warnt die Länder jedoch vor einer weiteren Verschärfung. Damit würde der Strukturwandel in der Landwirtschaft bei Schweinehaltern und Rinderhaltern weiter beschleunigt. Der Bestandsschutz für einige hunderttausend Güllebehälter darf nicht ausgehöhlt werden.
Von weiteren baulichen Auflagen für Anlagen für die Lagerung von Jauche, Gülle und Silagesickersaft müsse Abstand genommen werden, so die Kernforderungen des DBV. Im Einzelnen sei nicht akzeptabel, von Betrieben die Nachrüstung von Leckageerkennungssystemen bei bestehenden Güllebehältern zu fordern und die Betriebe mit der Beweislast alleine zu lassen, dass eine Nachrüstung technisch nicht machbar oder unverhältnismäßig sei. Zudem sei auch die Pflicht zur Überprüfung sämtlicher Güllebehälter durch Sachverständige nicht mit dem Gefährdungspotenzial der Anlagen oder durch europäische Vorgaben begründbar.
Auf das Unverständnis des DBV stoßen auch die im Rahmen der Verhandlungen zur Anlagenverordnung vorgebrachten Forderungen einiger Bundesländer, auch die geltenden Regelungen zur Mindestlagerkapazität von Gülle zu verschärfen. Erst vor wenigen Jahren wurde die bundesweit einheitliche Vorgabe von sechs Monaten geschaffen. Eine Ausweitung der Mindestlagerdauer auf neun Monate sei insbesondere für Bestandsanlagen unverhältnismäßig und im Sinne der Verlässlichkeit der Politik nicht tragbar, erklärte der DBV.