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Bundesrat will einfacheren Vollzug der Jagdrechtsnovelle

Auf einen besseren praktischen Vollzug der geplanten Änderungen jagdrechtlicher Vorschriften zielen die Empfehlungen, die der Bundesrat am vergangenen Freitag beschlossen hat. So soll die Befriedung eines Grundstücks, die ein Eigentümer aus ethischen Gründen künftig beantragen kann, grundsätzlich mit dem Übergang des Eigentums auf einen Dritten erlöschen.

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Auf einen besseren praktischen Vollzug der geplanten Änderungen jagdrechtlicher Vorschriften zielen die Empfehlungen, die der Bundesrat am vergangenen Freitag beschlossen hat.


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So soll die Befriedung eines Grundstücks, die ein Eigentümer aus ethischen Gründen künftig beantragen kann, grundsätzlich mit dem Übergang des Eigentums auf einen Dritten erlöschen. Der Grundsatz der flächendeckenden Bejagung sollte dann der Länderkammer zufolge zunächst wieder aufleben.Gleichzeitig will man jedoch dem Erwerber die Möglichkeit einräumen, die Fläche binnen drei Monaten auf Antrag erneut befrieden zu lassen.


Darüber hinaus will der Bundesrat im Zuge einer Ausnahmeregelung klarstellen, dass das unbeabsichtigte Überjagen von Hunden über befriedete Grundstücke zulässig ist. Auf diese Weise soll in Jagdbezirken mit befriedeten Flächen die Drückjagd weiterhin ermöglicht werden.


Einfacher gestalten will der Bundesrat die vorgesehene Zulässigkeit einer beschränkten Jagdausübung auf befriedeten Grundstücken zum Zwecke der Tierseuchenbekämpfung. Laut Empfehlung soll die Befriedung eines Grundstücks automatisch ruhen, wenn es in einem Areal liegt, das zum Restriktionsgebiet nach Tierseuchenrecht erklärt wird.


Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung sollen Grundeigentümer, die einer Jagdgenossenschaft angehören und die Bejagung ihrer Flächen aus ethischen Gründen ablehnen, auf Antrag aus der Jagdgenossenschaft ausscheiden können. Damit setzt die Regierung ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zur Zwangsmitgliedschaft in Jagdgenossenschaften um. Das betroffene Grundstück soll durch die zuständige Behörde unter bestimmten Voraussetzungen aus ethischen Gründen für befriedet erklärt werden können. Die Befriedung hat zur Folge, dass die betreffende Fläche grundsätzlich nicht mehr bejagt werden darf.


DBV sieht Interessen der Landwirtschaft gewahrt


Der Bauernverband zeigte sich erleichtert, dass sich die Änderung des Bundesjagdgesetzes nah an die Entwürfe des EGMR anlehnt und nicht darüber hinausgeht. Positiv bewertete der DBV insbesondere, dass das System der Jagdgenossenschaften sowie das Reviersystem als bewährte Grundpfeiler des deutschen Jagdrechtes unangetastet bleiben sollen.




Konsequent sei etwa, dass ein Antrag auf Ruhenlassen der Jagd schriftlich und nur von einer natürlichen Person gestellt werden könne. Dabei müsse eine umfassende Abwägung der Interessen aller Beteiligten und Drittbetroffenen durch die zuständige Behörde erfolgen, so der Verband. Im Gesetzesentwurf fänden unter anderem der Schutz der Land- und Forstwirtschaft vor (übermäßigen) Wildschäden sowie der Schutz vor Tierseuchen ausdrücklich Berücksichtigung.




Wie auch der Bundesrat fordert das DBV-Präsidium darüber hinaus die Einführung von Fristenregelungen, die es der Jagdgenossenschaft ermöglicht, sich beispielsweise in Fällen des Eigentümerwechsels frühzeitig auf die neue Situation einzustellen. Das Vorhandensein befriedeter Flächen in einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk habe starken Einfluss auf den Abschluss neuer Jagdpachtverträge und sollte daher frühestmöglich feststellbar sein.




Auch die vorgesehenen Regelungen zum Wildschadensersatz hat der Bauernverband positiv aufgenommen. Der Eigentümer einer befriedeten Fläche sollte keinen Anspruch auf Wildschadensersatz gegenüber der Jagdgenossenschaft haben. Es sei jedoch noch zu regeln, dass der Verpächter befriedeter Flächen gegenüber dem Pächter zum Ersatz des entstehenden Wildschadens verpflichtet wird. Gut sei außerdem, dass sich Eigentümer befriedeter Flächen anteilig gemäß der Größe ihres Grundstückes am Wildschadensersatz beteiligen müssten, heißt es. (ad/AgE)


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