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Bundesrechnungshof will Gewinnermittlung an den Kragen

Mit Unverständnis hat der Bauernverband auf die Kritik des Bundesrechnungshof (BRH) reagiert, bei der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen nach 13a Einkommensteuergesetz (EStG) würden die tatsächlichen Betriebsgewinne zu gering erfasst.

Lesezeit: 2 Minuten

Mit Unverständnis hat der Bauernverband auf die Kritik des Bundesrechnungshof (BRH) reagiert, bei der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen nach 13a Einkommensteuergesetz (EStG) würden die tatsächlichen Betriebsgewinne zu gering erfasst. Die Prüfer schlagen stattdessen vor, dass auch kleinere Landwirte den Gewinn auf Basis der tatsächlichen Betriebseinnahmen ermitteln und die Betriebsausgaben pauschal abgelten sollen.

 

Für den DBV hat sich die Gewinnermittlung nach 13a dagegen in ihrer derzeitigen Form bewährt. „In Zeiten, in denen das Wort Steuervereinfachung in aller Munde ist, ist diese vereinfachte Gewinnermittlung ein gelungenes Beispiel für eine bürokratiearme und effiziente Besteuerung, gerade für die Mehrheit der Nebenerwerbslandwirte“, stellt das Präsidium des Verbandes fest.

 

Laut der letzten Steuerstatistik wandten im Jahr 2007 über 138.000 kleinere landwirtschaftliche Betriebe den Paragraphen 13a an. Die große Anzahl der Anwender belege somit die hohe Akzeptanz dieser unbürokratischen Gewinnermittlung, heißt es.

 

Der Bauernverband hält diese Schlussfolgerungen aber für unbegründet. Die dortigen Berechnungen würden sich nur auf das Wirtschaftsjahr 2007/2008 beziehen, was infolge der guten Gewinnsituation in diesem Jahr zu einer systematischen Überschätzung der Gewinne in der Landwirtschaft führt. Ein richtigerweise gebotener Vergleich mit einem langjährigen Durchschnitt belege hingegen, dass die Gewinnerfassungsquote im Schnitt der Betriebe zutreffend ist. Entscheidend sei, dass die Gewinnerfassung im Schnitt der Betriebe bis 20 ha mittelfristig zutrifft, was bei § 13a EStG der Fall ist.


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Hintergrund


Der Paragraph § 13a EStG vereinfacht die Gewinnermittlung für kleinere landwirtschaftliche Betriebe, die meist im Nebenerwerb bewirtschaftet werden, indem der Gewinn im Wesentlichen durch Ansatz eines Pauschalsatzes pro Hektar bewirtschafteter Fläche ermittelt wird. Voraussetzung für die Anwendung der vereinfachten Gewinnermittlung ist eine selbstbewirtschaftete Fläche von höchstens 20 ha, ein Tierbestand von nicht mehr als 50 Vieheinheiten und nur ein geringfügiger Anteil an Sonderkulturen. (ad)


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