Die Bundesregierung lehnt die Forderung des Bundesrates nach Abschaffung der Hofabgabeklausel ab. In ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme der Länderkammer zum Entwurf für ein „Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften“, die das Bundeskabinett am 7. Oktober beschlossen hat, verweist die Regierung auf agrarstrukturelle Gründe, die die Hofabgabeklausel als Voraussetzung für den Rentenbezug bei Erreichen der Regelaltersgrenze weiterhin notwendig machten.
Demgegenüber hatte der Bundesrat die Regelung als „nicht mehr zeitgemäß, strukturpolitisch weitgehend entbehrlich und sozial ungerecht“ kritisiert (vgl. Meldung vom 28.9.2015). Dessen zweite Forderung, die Abgabemöglichkeit unter Ehegatten auf Fälle einer teilweisen Erwerbsminderung auszudehnen, will die Bundesregierung prüfen. Sie verweist in ihrer Gegenäußerung allerdings auf die daraus resultierenden Folgen für den Bundeshaushalt.
Der Bundestag wird den Gesetzentwurf in dieser Woche erstmals beraten. Vorgesehen ist bei der Hofabgabeklausel unter anderem eine Anhebung des rentenunschädlichen Rückbehalts von Flächen auf bis zu 99 % der Mindestgröße. Bei einer Weiterbewirtschaftung des Betriebes über die Regelaltersgrenze hinaus sollen dann entstehende Rentenansprüche erhalten bleiben.
Bei der Hofabgabe unter Eheleuten soll die bisherige Begrenzung gestrichen werden, nach der der abgebende ältere Landwirt nur so lange Altersrente erhält, bis der übernehmende Ehegatte die Regelaltersgrenze erreicht. Ferner ist geplant, dass die Abgabevoraussetzungen auch durch Einbringung eines landwirtschaftlichen Unternehmens in eine Gesellschaft erfüllt werden können.