Das bislang bis Mitte 2018 befristete Verbot des Verkaufs von Lebensmitteln unter Einstandspreis soll dauerhaft gelten. Das sieht der Entwurf einer neunten Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vor, den das Bundeskabinett jetzt beschlossen hat.
Daneben soll das Wettbewerbsrecht im Bereich der Lebensmittelkette in einigen Punkten verschärft werden. So ist vorgesehen, mit einer Neuformulierung der Missbrauchsregelung zum sogenannten Anzapfverbot eine effektive Anwendbarkeit durch Ausräumung bestehender Rechtsunsicherheiten sicherzustellen. Danach stellt künftig allein die Aufforderung zur Vorteilsgewährung ohne sachlich gerechtfertigten Grund einen Missbrauch von Marktmacht dar.
Erfreut zeigt sich der Deutsche Bauernverband. Eine wirksamere Bekämpfung unfairer Geschäftspraktiken in der Lebensmittellieferkette kommt dadurch einen wichtigen Schritt voran, so der Verband in einer Reaktion.
So soll mit einer Neuformulierung der Missbrauchsregelung zum sogenannten Anzapfverbot eine effektive Anwendbarkeit durch Ausräumung bestehender Rechtsunsicherheiten sichergestellt werden. Allein die Aufforderung zur Vorteilsgewährung ohne sachlich gerechtfertigten Grund stelle danach ein Missbrauch von Marktmacht dar. Ausdrücklicht unterstützt der DBV, dass bei einem offensichtlichen Missverhältnis zwischen dem geforderten Vorteil und dem angegebenen Grund der Forderung bereits ein Indiz für das Fehlen der sachlichen Rechtfertigung des Vorteils gegeben sein soll. Vom Missbrauch betroffene Unternehmen könnten so leichter die Voraussetzungen prüfen und dem Bundeskartellamt sowie den Gerichten werden bezüglich der Tatbestandsvoraussetzungen rechtsichere Beurteilungsmaßstäbe an die Hand gegeben, heißt es.
Einer Forderung des Deutschen Bauernverbandes entsprechend soll auch die Regelung zum Verbot des Verkaufes unter Einstandspreis bei Lebensmitteln künftig dauerhaft gelten. Wichtig ist dabei, dass durch eine Definition des Begriffs des Einstandspreises die Anwendbarkeit dieser Verbotsregelung erleichtert wird. Bei der vorgesehenen Begriffsbestimmung sollen allgemeine Vergünstigungen, die den Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels gewährt werden, grundsätzlich nur noch proportional auf das gesamte Sortiment anrechenbar sein, dass das Unternehmen von einem Lieferanten bezieht.
Kritisch sieht der Verband jedoch, dass diese Verbotsregelung nur dem Schutz von kleinen und mittleren Wettbewerbern im Lebensmitteleinzelhandel dient und deshalb nur für die großen Unternehmen mit relativer Marktmacht greift. Zur Sicherung einer Wertschätzung von Lebensmitteln insgesamt sollte das Verbot des Verkaufs unter Einstandspreis für alle Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels erweitert werden.