Der Deutsche Bundestag hat am Donnerstagabend den Gesetzentwurf zur Novellierung jagdrechtlicher Vorschriften beschlossen, mit dem der Bund das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 26. Juni 2012 umsetzt.
Wie das Bundesagrarministerium mitteilt, hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Zwangsmitgliedschaft in Jagdgenossenschaften und die damit verbundene Pflicht des Grundeigentümers eingeschränkt, die Ausübung der Jagd durch Dritte auf seinem Grundstück trotz entgegenstehender ethischer Motive zu dulden. Die nun beschlossene Anpassung beschränkt sich auf die Umsetzung der notwendigen Vorschriften des EGMR. An dem bewährten Reviersystem in Deutschland, das ein grundstücksübergreifendes einheitliches Wildmanagement ermöglicht, hält das Jagdgesetz auch weiterhin fest.
Die nun vom Parlament verabschiedete Gesetzesänderung sieht vor, dass Grundeigentümer unter bestimmten Voraussetzungen auf ihren Eigentumsflächen die Errichtung eines befriedeten Bezirks beantragen können, auf dem die Jagd ruht. Über den Antrag entscheidet die zuständige Landesbehörde nach Anhörung aller Betroffenen. Außerdem regelt der Entwurf Wildfolge, Aneignungsrecht und Wildschadensausgleich für die befriedeten Flächen.
DBV: Schnelle Umsetzung gewährleistet Rechtssicherheit
Im Interesse der Rechtssicherheit befürwortet der Deutsche Bauernverband (DBV) die zeitnahe und konsequente Umsetzung des EGMR-Urteils grundsätzlich. Viele Gerichte hatten zuletzt ihre Entscheidungen zurückgestellt und auf das neue Gesetz gewartet.
Der DBV hält es für richtig, dass das Antragsrecht nicht für juristische Personen gilt, denn eine Gewissensentscheidung kann nur eine höchstpersönliche Entscheidung einer natürlichen Person sein. Konsequent ist es, dass der Eigentümer einer aus ethischen Gründen befriedeten Fläche anteilig neben der Jagdgenossenschaft für Wildschadensersatz haftet, selbst jedoch keinen Anspruch auf Wildschadensersatz hat. Ungelöst bleibe jedoch die Frage des Wildschadensersatzes eines Pächters einer befriedeten Fläche. Hierzu enthält die Gesetzesänderung keine Vorgaben.
Der Verband fordert daher in diesem Punkt nach wie vor eine gesetzliche Regelung, in der der Flächeneigentümer im Falle der Verpachtung gegenüber dem Pächter zum Ersatz des auf der befriedeten Fläche entstehenden Wildschadens verpflichtet wird. Eine vertragliche Regelung zwischen Pächter und Verpächter sei aus Sicht der Bewirtschafter nicht ausreichend, zumal eine solche in aktuellen Pachtverträgen noch nicht vorgesehen sein kann. Hier gelte es, die Interessen der Bewirtschafter zu wahren, denen die Gewissensentscheidung des Flächeneigentümers nicht zum Nachteil gereichen darf. (ad)