Damit sind - vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesrates zu dem Gesetz - Klassifizierungsunternehmen künftig verpflichtet, dem Lieferanten auf Antrag Auskunft über die Schlachtnummer, das Schlachtgewicht und das Klassifizierungsergebnis des Schlachttieres zu geben. Bei Schweinen soll sich diese Verpflichtung auch auf den Muskelfleischanteil erstrecken. Dagegen wird es künftig keine Verpflichtung geben, den Muskelfleischanteil bei Schweinen einzeltierbezogen auf der Schlachtabrechnung anzugeben. Das Fleischgesetz löst mit seinem Inkrafttreten - voraussichtlich Mitte 2008 - das bisherige Vieh- und Fleischgesetz ab, das zuletzt im Jahr 1977 substantiell überarbeitet worden war. Seither hat sich die Struktur der Fleischwirtschaft sowie der Vermarktung von Schlachttieren und Fleisch stark gewandelt. Unter anderem sollen daher im neuen Fleischgesetz sämtliche Regelungen über die Lebendvermarktung von Schlachttieren wegfallen. Dies hält der Gesetzgeber für gerechtfertigt, weil die frühere Lebendvermarktung mittlerweile fast vollständig von der Geschlachtetvermarktung abgelöst worden ist, so dass Rinder und Schweine fast ausschließlich nach Schlachtgewicht oder nach Schlachtgewicht und Handelsklasse abgerechnet werden. Ebenfalls wegfallen sollen die Bestimmungen über Fleischgroßmärkte und Fleischmärkte. Neu in das Fleischgesetz aufgenommen wurden dagegen Bestimmungen über die Zulassung von Klassifizierungsunternehmen und Klassifizierern. Damit soll der Entwicklung Rechnung getragen werden, dass die Klassifizierung kaum noch von den Schlachtbetrieben selbst, sondern von eigenständigen Klassifizierungsunternehmen vorgenommen wird.
${intro}