Die im Gesetz vorgesehene Einschränkung von Vermögensübergaben gegen Versorgungsleistungen sei akzeptabel, so der Verband. Dadurch blieben sinnvolle Vereinbarungen zur Erleichterung der Generationenfolge in der Land- und Forstwirtschaft weiterhin möglich. Zuvor hatte der DBV kritisiert, dass durch einen generellen Missbrauchsverdacht die Traditionen und Notwendigkeiten land- und forstwirtschaftlicher Betriebe völlig außer Acht gelassen würden. So sollten im Jahressteuergesetz 2008 ursprünglich nur noch die im Zusammenhang mit Betriebsvermögen stehenden Versorgungsleistungen begünstigt sein. In der Landwirtschaft bestehe jedoch die Besonderheit, dass bei jeder Hofübergabe das Betriebsleiter- und das Altenteilerwohnhaus, die steuerlich dem Privatvermögen zuzurechnen seien, mit übergeben werden müssten. Mit der nun gefundenen Lösung blieben auch die auf den Wohnteil entfallenden Altenteilsleistungen weiterhin steuerlich anerkannt.
Deutliche Kritik äußerte der DBV aber an der Absicht, bei der Erbschaftsteuerreform z.B. die Vermietung und Verpachtung von Immobilien nicht unter das Abschmelzmodell fallen lassen zu wollen. Dadurch seien etwa die gleitenden Hofübergaben (erst an Nachfolger verpachten, dann übertragen) vollständig von der Entlastungsregel für Unternehmensnachfolgen ausgenommen. Vielmehr werde hier durch die Verpachtung lediglich die Eigenbewirtschaftung unterbrochen, während die landwirtschaftliche Nutzung bestehen bleibe. Dies könne unter keinem Gesichtspunkt eine missbräuchliche Gestaltung sein, so der DBV. (12.11.07)