Die Anforderungen an die „gute fachliche Praxis“ der landwirtschaftlichen Bodennutzung müssen möglicherweise überarbeitet werden. Das ergibt sich aus einem Positionspapier der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO), das kürzlich der Umweltministerkonferenz (UMK) vorgelegt wurde und mit dem sich demnächst auch die Agrarministerkonferenz (AMK) befassen wird.
Darin führen die Experten aus den Umweltministerien des Bundes und der Länder eine Reihe von Defiziten bei der derzeit geltenden guten fachlichen Praxis auf. Nach ihrer Auffassung sind die geltenden Anforderungen oftmals nicht ausreichend konkret und zu pauschal. Ziel müsse es daher sein, Bewertungsverfahren zu entwickeln, mit denen die jeweiligen Standortbedingungen berücksichtigt würden.
In diesem Bereich bestehe „Forschungs- und Normierungsbedarf“, heißt es in dem Papier. Dies betreffe insbesondere die Vermeidung von Verdichtungen und den Erhalt der organischen Substanz im Boden. Handlungsbedarf sieht die LABO vor allem auch im Hinblick auf die nachhaltige Bewirtschaftung kohlenstoffreicher Böden. Hier müssten dringend fachliche Standards entwickelt werden.
Daneben beklagt die Arbeitsgemeinschaft Probleme in der Umsetzung der guten fachlichen Praxis. Gründe seien zum einen nicht vorhandene praxisnahe Anleitungen oder Lücken in der landwirtschaftlichen Beratung. Zum anderen würden die Cross-Compliance-Anforderungen fälschlicherweise oft mit der guten fachlichen Praxis gleichgesetzt.
Gute fachliche Praxis definieren
Der LABO zufolge fehlt es bislang an bundesweit harmonisierten Anforderungen hinsichtlich der guten fachlichen Praxis für die landwirtschaftliche Nutzung von kohlenstoffreichen Böden. Hier müsse der Bund mit einer Definition der guten fachlichen Praxis ebenso Abhilfe schaffen wie im Hinblick auf die Erhaltung von Dauergrünland auf allen kohlenstoffreichen Böden.
Die Experten schlagen vor, kohlenstoffreiche Böden grundsätzlich als sensible Gebiete auszuweisen, in denen die Umwandlung und das Pflügen von Dauergrünland verboten werden sollten.
Konsequent umgesetzt werden müsse zudem das geltende Verbot des Grünlandumbruchs auf erosionsgefährdeten Hängen, in Überschwemmungsgebieten, auf Standorten mit hohem Grundwasserstand sowie auf Moorstandorten.