Zwecks Vermeidung von Anlastungen durch die Europäische Union haben sich Bund und Länder auf Eckpunkte eines Prüfungsverfahrens geeinigt, dass im Hinblick auf das eventuelle Vorliegen eines Umgehungstatbestandes hinsichtlich der ökologischen Vorrangflächen durchgeführt werden soll.
Wie eine Sprecherin des Bundeslandwirtschaftsministeriums dazu erläuterte, erfolgt eine vertiefte Prüfung auf das Vorliegen eines Umgehungstatbestandes bei Betrieben, die zu Vorrangflächen verpflichtet sind, wenn der Anteil der als Vorrangflächen ausgewiesenen Brachflächen, die ohne Ausweisung als Vorrangflächen im jeweiligen Antragsjahr zu Dauergrünland würden, mehr als 10 % der Ackerfläche beträgt. Unberücksichtigt blieben dabei Feldrandstreifen, Pufferstreifen und Streifen beihilfefähiger Flächen am Waldrand.
Bei Betriebsinhabern mit weniger als 15 ha Ackerfläche, die freiwillig ökologische Vorrangflächen erbringen würden, gelte der gleiche Schwellenwert. Zusätzlich würden hier aber auch die Betriebe überprüft, die weniger als 5 % an Vorrangflächen auswiesen, wenn darunter auch Brachflächen seien, die ohne Ausweisung als Vorrangfläche im jeweiligen Antragsjahr zu Dauergrünland würden, erklärte die Sprecherin.
Die Festlegung dieser Eckpunkte war laut Ministerium erforderlich, da die Europäische Kommission mitgeteilt hatte, dass es nach ihrer Auffassung ein Umgehungstatbestand wäre, wenn Betriebsinhaber Brachflächen mit dem einzigen Ziel als Vorrangflächen auswiesen, damit diese kein Dauergrünland würden. Der Grundsatz, dass keine Vorteile gewährt werden dürften, die auf Umgehungstatbeständen beruhten, sei ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, der auch für das Direktzahlungssystem gelte. Auf diesen Grundsatz wird dem Agrarressort zufolge auch in der Broschüre zur Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) hingewiesen.