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Ehrenamt: Umsatzsteuerliche Behandlung neu geregelt

Der DBV hat nach eigener Aussage steuerliche Verschärfungen für das Ehrenamt abgewendet. Mit einer Verwaltungsanweisung von Anfang des Jahres wollte das Bundesfinanzministerium (BMF) bei Besteuerung des Ehrenamtes pauschale Aufwandsentschädigungen mit Wirkung ab April 2012 unabhängig von der Höhe stets der Umsatzsteuer unterwerfen.

Lesezeit: 1 Minuten

Der DBV hat nach eigener Aussage steuerliche Verschärfungen für das Ehrenamt abgewendet. Mit einer Verwaltungsanweisung von Anfang des Jahres wollte das Bundesfinanzministerium (BMF) bei Besteuerung des Ehrenamtes pauschale Aufwandsentschädigungen mit Wirkung ab April 2012 unabhängig von der Höhe stets der Umsatzsteuer unterwerfen. Dies hätte zu spürbarer bürokratischer und finanzieller Belastung für Ehrenamt und Vereine geführt, so der Bauernverband. Nun ist das Ministerium dem Berufsstand aber entgegengekommen und will die Voraussetzungen zur Erlangung der Umsatzsteuerfreiheit auf ein Mindestmaß reduzieren, heißt es.


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So werden pauschale Aufwandsentschädigungen bis 2.100 Euro pro Jahr ohne zusätzliche Nachweise als umsatzsteuerfrei anerkannt. Bei pauschalen Aufwandsentschädigungen bis insgesamt 17.500 Euro pro Jahr kann rechtssicher von der Umsatzsteuerfreiheit ausgegangen werden, wenn der durchschnittlich erforderliche Zeitaufwand dokumentiert wird, z.B. durch Beschluss eines Vereinsgremiums.


Die neuen Regelungen sollen künftig Streitigkeiten mit der Finanzverwaltung vermeiden und zahlreiche Ehrenamtliche und Verbände entlasten, freut sich der Bauernverband. Aufwandsentschädigungen, die über den genannten Beträgen liegen, könnten bei Nachweis der Angemessenheit umsatzsteuerfrei sein.


Schließlich wurde entsprechend der Forderung des DBV die Anwendung der Neuregelung auf das Jahr 2013 verschoben. (ad)



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