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Erbschaftl. Verschonung gilt weiter, wenn Betrieb in GbR umgewandelt wird

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat klargestellt, dass die erbschaftsteuerliche Verschonung erhalten bleibt, wenn ein geerbter land- und forstwirtschaftlicher Betrieb innerhalb der Verschonungsfrist (5 bzw. 7 Jahre) in eine GbR eingebracht oder teilweise an den Ehepartner übertragen wird.

Lesezeit: 1 Minuten

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat klargestellt, dass die erbschaftsteuerliche Verschonung erhalten bleibt, wenn ein geerbter land- und forstwirtschaftlicher Betrieb innerhalb der Verschonungsfrist (5 bzw. 7 Jahre) in eine GbR eingebracht oder teilweise an den Ehepartner übertragen wird.

 

Wie der Bauernverband dazu erklärt, kommen solche Fälle häufig vor, da nach Betriebsübergaben oft erwogen werde, bislang als Einzelunternehmen geführte elterliche Betriebe künftig gemeinschaftlich zu bewirtschaften.

 

Des Weiteren habe das BMF klargestellt, dass Generationenfolgen, bei denen der Übergeber bis zu 10 % seiner landwirtschaftlichen Flächen oder den gesamten Bauernwald zurückbehält, ohne erbschaftsteuerliche Nachteile möglich sind. Bei der Einkommensteuer war dies schon bisher unschädlich möglich.



Das BMF beseitigt damit erbschaftsteuerliche Unsicherheiten in mehreren typischen Konstellationen, betont der DBV weiter. Dies sei wichtig, da gerade im sensiblen Bereich der Generationenfolge zweifelsfrei anwendbare Regelungen nötig sind. Mit der im Interesse der Betriebe erreichten Klärung bleiben jetzt sinnvolle Vorgänge in der Generationenfolge ohne zusätzliche erbschaftsteuerliche Belastung möglich.

 

Hintergrund der Stellungnahme war, dass die erbschaftsteuerliche Verschonung nicht eindeutig in den aktuellen Erbschaftsteuer-Richtlinien geregelt war. (ad)

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