Der Agrarausschuss der Länderkammer empfahl kürzlich mit deutlicher Mehrheit, auch verpachtete Betriebe in die vorgesehenen Verschonungsregeln einzubeziehen. Daneben sprach sich das Gremium dafür aus, die im Gesetzentwurf enthaltene Verpflichtung zur Weiterführung eines landwirtschaftlichen Betriebes nach dem Erbfall von 20 Jahren deutlich zu verkürzen. Auch die Waldnutzung dürfe aufgrund ihrer erheblichen Gemeinwohlleistungen im Erbfall nicht zu einer unangemessenen Erbschaftsteuer führen. Der Ausschuss schlägt hier eine vom Ertragswert abgeleitete Mindestwertermittlung nach Baumartengruppen und Ertragsklassen vor. Schließlich verlangen die Länder die Einführung eines Schwellenwerts bei der Veranlagung von kleinen Betrieben, soweit der Vermögenswert die Summe von 150 000 Euro nicht übersteigt. Bayerns Landwirtschaftsminister Josef Miller begrüßte, dass der Agrarausschuss den bayerischen Anträgen gefolgt sei. Vor allem die Einbeziehung von verpachteten Betrieben in die vorgesehenen Begünstigungen sei von großer Bedeutung, erklärte der Minister. Allerdings wäre die vorgesehene Behaltensfrist von 20 Jahren für landwirtschaftliche Betriebe angesichts einer zunehmenden Liberalisierung der Agrarmärkte und der von den Landwirten geforderten Flexibilität in der Betriebsentwicklung unangemessen, so der CSU-Politiker. Hier müsse es dringend zu einer Gleichstellung mit dem Gewerbe kommen.
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