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Erbschaftsteuerliche Verschonung der Land- und Forstwirtschaft ist gerechtfertigt

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat angezweifelt, ob die Erbschaft- und Schenkungsteuer noch verfassungsgemäß ist. Denn seiner Auffassung nach ist die Verschonung von Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und Anteilen an Kapitalgesellschaften nicht ausreichend durch Gemeinwohlgründe gerechtfertigt.

Lesezeit: 2 Minuten

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte kürzlich angezweifelt, ob die Erbschaft- und Schenkungsteuer noch verfassungsgemäß ist. Denn seiner Auffassung nach ist die Verschonung von Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und Anteilen an Kapitalgesellschaften nicht ausreichend durch Gemeinwohlgründe gerechtfertigt. Die Richter sehen darin eine verfassungswidrige „Überprivilegierung“. Nun soll das Bundesverfassungsgericht entscheiden.


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Das Verfassungsgericht arbeitet sich nun in die Materie ein und sammelt Informationen. So hat auch der Bauernverband nun seine Stellungnahme eingereicht. In dieser legt der DBV dar, dass die Verschonungsregeln insbesondere für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen sehr wohl durch vielfältige Gemeinwohlgründe wie die Versorgungssicherung mit qualitativ hochwertigen Nahrungsmitteln, der Beitrag zum Klima-, Umwelt- und Naturschutz, die Stabilisierung des ländlichen Raums und Stärkung der dortigen Infrastruktur oder die Pflege und Erhaltung der Kulturlandschaft gerechtfertigt sind.



Zudem stellte der Verband klar, dass die vom BFH im Vorlagebeschluss an das Verfassungsgericht missbilligten Gestaltungsmöglichkeiten für (gewerbliches) Betriebsvermögen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe nicht möglich sind. Gegenstände, die der Land- und Forstwirtschaft fremd sind und denen eine sachliche Beziehung zum Betrieb fehle, können nicht zu land- und forstwirtschaftlichem Vermögen „gewillkürt“ werden. Dadurch können „private“ Gegenstände grundsätzlich nicht in die land- und forstwirtschaftliche Verschonung „hineingetrickst“ werden. Vielmehr ist die für die Land- und Forstwirtschaft vorgesehene Verschonung zielgenau ausgestaltet und leite sich direkt aus deren Gemeinwohlverpflichtung, Gemeinwohlbindung und Gemeinwohlnutzen ab.



Insgesamt ist der DBV der festen Überzeugung, dass die erbschaftsteuerliche Verschonung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Auch die den Besonderheiten der Land- und Forstwirtschaft angepasste Bewertung ist aus Sicht des Bauernverbandes verfassungsgemäß. Das Verfassungsgericht hat seine Entscheidung noch für dieses Jahr angekündigt.



Die vollständige Stellungnahme des DBV können Sie hier herunterladen:

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