Die EU-Kommission hat die bereits mit dem Jahressteuergesetz 2019 umgesetzte Tarifermäßigung endgültig genehmigt. Die so genannte Tarifglättung ist somit in Kraft.
Zur besseren Risikoabsicherung hatte das Bundesagrarministerium eine dreijährige steuerliche Tarifermäßigung für die Land- und Forstwirtschaft, die Tarifglättung, vorgeschlagen. Es sollte die Möglichkeit geschaffen werden, dass die Tarifermäßigung bei stark schwankenden Gewinnen zu einer Steuerermäßigung führen kann, indem gute mit schlechten Jahren ausgeglichen werden und die nachteilige Wirkung der Progression abgemildert wird. So hatten viele Landwirte etwa aufgrund der Dürre im Jahr 2018 teils massive Ernteeinbußen zu beklagen, regional wurden auch 2019 aufgrund von Trockenheit weniger Erträge verzeichnet.
Die Tarifermäßigung erfolgt auf Antrag, erklärt dazu das BMEL. Konkret wird bei der Tarifermäßigung die Summe der tatsächlichen tariflichen Einkommensteuerbelastung eines Dreijahreszeitraums mit der Summe einer fiktiven Steuerbelastung verglichen, die sich ergeben hätte, wenn die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in jedem der drei Jahre gleich hoch gewesen wären.
Ist beispielsweise die tarifliche Einkommensteuer aus den Veranlagungszeiträumen 2014 bis 2016 höher als die Einkommensteuer aus der Vergleichsrechnung, würde das Finanzamt die tarifliche Steuer des Veranlagungszeitraums 2016 senken. Aus diesem Grund ergingen die Steuerbescheide von Land- und Forstwirten ab dem Jahr 2016 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Die Tarifermäßigung kann für die Dreijahreszeiträume 2014 - 2016, 2017 - 2019 und 2020 - 2022 angewendet werden.
Derzeit werden noch die letzten Vorbereitungen zur verwaltungsseitigen Umsetzung durch die Finanzverwaltungen vorgenommen, so dass Land- und Forstwirte in Kürze bei ihrem Finanzamt die Tarifermäßigung beantragen können.