Die EU-Kommission hat eine zur Vereinfachung der Antragsbürokratie beim „Aktiven Landwirt“ vorgeschlagen. Demnach können die Mitgliedstaaten ab dem Antragsjahr 2018 auf die komplizierte Nachweisführung für den „Aktiven Betriebsinhaber“ vollständig verzichten. In diesem Falle sollen die Mitgliedstaaten dies der EU bis zum 1. August 2017 mitteilen.
Großes Lob kommt dazu vom DBV. Bund und Länder müssten diese Möglichkeit dann unbedingt nutzen, da die Nachweispflichten sehr bürokratisch seien und nicht zu dem Ziel führten, die Förderung auf aktive Landwirte zu konzentrieren. Der DBV betonte, dass die Flächenzahlungen der EU-Agrarförderung nach wie vor nur auf Flächen gewährt werden dürfen, die tatsächlich landwirtschaftlich genutzt werden.
Der DBV vermisst jedoch eine Klarstellung der Definition von Dauergrünland in der vorgelegten „Omnibus-Verordnung“ der EU-Kommission. Bundeslandwirtschaftsminister Christian Schmidt hatte hierzu Vereinfachungen sowohl aus eigentumsrechtlichen als auch aus ökologischen Gründen eingefordert. In diesem Zusammenhang bekräftigt der DBV erneut, dass der mehrjährige Anbau von Grünfutterpflanzen mit wechselnden Kulturen nicht zur Entstehung von Dauergrünland führen dürfe. Hierbei handele es sich ebenso wie bei brachliegenden Flächen um Elemente einer Fruchtfolge landwirtschaftlicher Betriebe. Diese dürften aus Sicht des DBV nicht weiter der Dauergrünland-Definition unterworfen werden.
Die „Omnibus-Verordnung“ gehört zum Paket der Überprüfung des Mehrjährigen Finanzrahmens 2014-2020 der Europäischen Union. In weiteren Änderungsvorschlägen soll unter anderem ein „sektorspezifisches Einkommensstabilisierungspaket“ („Sector Specific Income Stabilisation Tool“) im Rahmen der Ländlichen Entwicklung eingeführt werden, die von den Bundesländern bisher nicht angewendet wurden. Ferner sind auch einfachere Regelungen für den Zugang zu Krediten und anderen Finanzierungsinstrumenten vorgesehen.