Milchsammelfahrzeuge müssen im Umkreis von 100 Kilometern keine Fahrtenschreiber mehr nutzen.
Im Nachgang zu einem Urteil des Oberlandesgerichtes Hamm im Jahr 2007 mussten alle Fahrer von Milchsammelfahrzeugen – wie bei jedem anderen schweren Nutzfahrzeugtransport – ihre Lenk- und Ruhezeiten über Fahrtenschreiber aufzeichnen und archivieren, erklärt der DBV dazu. Aufgrund einer mittlerweile erfolgten Klarstellung des EU-Rechts stellt die am 22. Mai 2013 in Kraft getretene Änderung der Fahrerpersonal-Verordnung den alten Rechtszustand wieder her. Damit sind Fahrzeuge von der Tachographenpflicht befreit, die innerhalb eines Umkreises von bis zu 100 Kilometern zum Abholen von Milch bei landwirtschaftlichen Betrieben, zur Rückgabe von Milchbehältern oder zu Lieferung von Milcherzeugnissen für Futterzwecke verwendet werden.
Eine Klarstellung sieht die geänderte Fahrerpersonal-Verordnung auch für landwirtschaftliche Direktvermarkter vor, die Wochenmärkte oder dergleichen beschicken. Sie sind von den Regelungen zu Lenk- und Ruhezeiten wie bisher ausgenommen.
Der DBV begrüßt die erfolgte Klarstellung, da sie der geübten Praxis in der Milchwirtschaft entspricht und zu Wettbewerbsgleichheit mit den Transportbedingungen in den übrigen EU-Ländern führt. (ad)
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