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Finanzverwaltung verkompliziert die Umsatzsteuer

Seit Jahresbeginn gelten neue Anwendungsregelungen für die Umsatzsteuerpauschalierung. Die Finanzverwaltung sieht ab 01. Januar 2011 viele neue Ausnahmen von der Pauschalierung vor, was dem Ansatz einer Verwaltungsvereinfachung zuwider läuft. So soll die Pauschalierung u.a.

Lesezeit: 2 Minuten

Seit Jahresbeginn gelten neue Anwendungsregelungen für die Umsatzsteuerpauschalierung. Die Finanzverwaltung sieht ab 01. Januar 2011 viele neue Ausnahmen von der Pauschalierung vor, was dem Ansatz einer Verwaltungsvereinfachung zuwider läuft. So soll die Pauschalierung u.a. nicht mehr anwendbar sein, wenn landwirtschaftliche Maschinen zu mehr als 5 Prozent für Tätigkeiten außerhalb der reinen Urproduktion genutzt werden, was bedeutet, dass zum Beispiel ein Einsatz für die Pensionspferdehaltung oder die Energieerzeugung aus nachwachsenden Rohstoffen nicht mehr darunter fällt. Außerdem sollen nicht nur landwirtschaftliche Dienstleistungen gegenüber Nichtlandwirten, sondern auch Dienstleistungen zwischen Landwirten ab einer bestimmten Höhe nicht mehr unter die Pauschalierung fallen. Auch wer Apfelsaft aus eigenen und zu mehr als 25 Prozent zugekauften Äpfeln herstellt, soll die Vereinfachungsregelung nicht mehr anwenden dürfen. Angeblich soll sogar landwirtschaftlich erzeugtes Biogas nicht mehr als landwirtschaftliches Produkt gelten. Durch solche unnötig engen Auslegungen geht für viele Betriebe der Vereinfachungseffekt verloren und sie müssen stattdessen zusätzliche Umsatzsteuererklärungen abgeben, betonte der DBV. Sogar das "Entgegenkommen" der Finanzverwaltung durch Wiedereinführen einer Bagatellgrenze für landwirtschaftliche Dienstleistungen fällt mit 4.000 Euro pro Kalenderjahr angesichts der bis vor wenigen Jahren geltenden Grenze von 10.300 Euro äußerst bescheiden aus und führt zum Beispiel bei einem unvorhergesehenen Wintereinbruch mit verstärktem Winterdienst durch landwirtschaftliche Betriebe bei Überschreiten der Grenze schnell zu umsatzsteuerlichen Zusatzbelastungen. Der DBV hat mit mehreren Stellungnahmen die Unerforderlichkeit, Unangemessenheit und teilweise Fehlerhaftigkeit der eingeschränkten Anwendung geltenden Rechts durch die Finanzverwaltung deutlich kritisiert. Dennoch ist die Finanzverwaltung offensichtlich nicht gewillt, sinnvolle Vereinfachungsregelung benutzerfreundlich auszugestalten.

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