Laut einer Mitteilung des Baden-Württembergischen Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (MLR) steht das Antragssystem FIONA (Flächeninformation und Online-Antrag) voraussichtlich ab der zweiten Märzwoche für die Beantragung des Gemeinsamen Antrags 2021 zur Verfügung. Das Informationsmaterial zur Antragstellung 2021 treffe laut Ministerium in diesen Tagen bei den Landwirten ein. Zusätzlich stehen die Informationen seit Anfang Februar unter www.ga.landwirtschaft-bw.de zur Verfügung.
Neuerungen zu den Förderverfahren
- Zweijährige Übergangsperiode bis zum Beginn der neuen Förderperiode ab 2023
Fördermaßnahmen des Maßnahmen- und Entwicklungsplans Ländlicher Raum Baden-Württemberg 2014-2020 (MEPL III) können weiterhin beantragt werden.
- Förderprogramm für Agrarumwelt, Klimaschutz und Tierwohl (FAKT)
Ab dem Antragsjahr 2021 wird – vorbehaltlich der Genehmigung durch die Europäische Kommission – im Förderbereich E des Agrarumweltprogramms FAKT die neue Teilmaßnahme E8 „Brachebegrünung mit mehrjährigen Blühmischungen (ökologische Zellen)“ angeboten. Aufgrund der geänderten Düngeverordnung besteht ab 2021 für FAKT-Begrünungen nach E1.1, E1.2 und F1 in Nitratgebieten nach § 13a DüV ein Förderausschluss. Liegen die Flächen in diesen Gebieten, können für die Teilmaßnahmen E1.1, E1.2 und F1 keine FAKT-Förderungen ausgezahlt werden.
- Ausgleichszulage Landwirtschaft (AZL)
Ab dem Antragsjahr 2021 wird eine Förderung von Flächen auch in der neu abgegrenzten Kulisse der spezifisch benachteiligten Gebiete angeboten. Das Gebietsverzeichnis der benachteiligten Gebiete und eine Karte der Kulissen sind hier https://foerderung.landwirtschaft-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Foerderwegweiser/Neue+Gebietskulisse hinterlegt.
- Ausgleich für Nutzungsbeschränkungen in Wasserschutzgebieten nach SchALVO – Auszahlung als Deminimis-Beihilfe
Aufgrund der Änderungen der Düngeverordnung (DüV) und des Neuerlasses der Verordnung des Landes zu Anforderungen an die Düngung in bestimmten Gebieten (VODüVGebiete), sind erneut beihilferechtliche Anpassungen der Schutzgebiets- und Ausgleichsverordnung (SchALVO) erforderlich. Daher stehen die Ausgleichszahlungen – wie schon in der Vergangenheit – grundsätzlich unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Europäische Kommission.
- Einkommensverlustprämie (EVP)-Endauszahlung 2021
Die Einkommensverlustprämie (EVP) ist im Antragsjahr 2021 aufgrund einer Verwaltungsumstellung letztmalig in Form einer Endauszahlung für die gesamte verbleibende Zuwendungsdauer zu beantragen. In den Folgejahren besteht keine Möglichkeit mehr, die EVP zu beantragen. Daher ist unbedingt die Antragsfrist des Gemeinsamen Antrages zu beachten. Eingereichte Anträge nach der Ausschlussfrist können nicht mehr beachtet werden und führen zu einer Ablehnung der Endauszahlung.