Hat Ihr Ehepartner Flächen in Ihren Betrieb mit eingebracht und bewirtschaften Sie diese nun gemeinsam? Dann sollten Sie ein Urteil des Finanzgerichtes München beachten. Denn immer dann, wenn die Flächen Ihres Ehepartners mehr als 10 % aller zum Betrieb gehörenden Flächen ausmachen, liegt eine Mitunternehmerschaft vor.
Folge: Das Finanzamt ordnet die Grundstücke Ihres Partners dem Betriebsvermögen und nicht seinem Privatvermögen zu. Sollten Sie die Grundstücke irgendwann verkaufen, müssen Sie die stillen Reserven unter diesen Umständen versteuern.
Das Problem ist nicht neu. Bislang war aber unklar, ob auch Forstflächen in die Berechnung des Flächenumfanges mit einfließen. Pech für viele Betriebe: Die Richter haben entschieden, dass das Finanzamt auch die Forstflächen Ihres Partners berücksichtigen muss. Damit dürften einige Betriebe die Grenze schneller überschreiten als bisher (Finanzgericht München, Az.: 10 K 1375/15).
---Ein Artikel aus der top agrar 4/2017 ---